Antrag auf Rückgabe der enteigneten Immobilie gemäß Artikel 23 des Enteignungsgesetzes Nr. 2942

Antrag auf Rückgabe der enteigneten Immobilie gemäß Artikel 23 des Enteignungsgesetzes Nr. 2942

Unter Enteignung versteht man die Beseitigung von Privateigentum, das einer Person ohne deren Zustimmung aus Gründen des öffentlichen Interesses gehört.

Die Verwaltung, die das Enteignungsverfahren durchführt, wird rechtmäßiger Eigentümer von Immobilien, die juristischen Personen des Privatrechts gehören, sofern sie den Preis bezahlt.

AN DAS BÜRO DES BÜRGERMEISTERS

BITTSTELLER :

VERTRETER :

BETREFF : Es handelt sich um den Antrag auf Rückgabe der enteigneten Immobilie.

ERLÄUTERUNGEN :

Das auf der Insel … registrierte Grundstück … des Klienten, Parzelle …, wurde von …/…/… mit der Begründung enteignet, dass … gebaut werden soll. Die besagte Enteignung wurde am …/…/…/… Datum vollzogen.

Ihre Verwaltung hat innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum …/…/…, an dem der Enteignungspreis rechtskräftig wurde, keine dem Zweck der Enteignung entsprechenden Maßnahmen und Einrichtungen getroffen. Obwohl die enteignete Immobilie enteignet wurde, hat Ihre Gemeinde keine Maßnahmen ergriffen. Aus diesem Grund muss die enteignete Immobilie an den Kunden zurückgegeben werden.

Artikel 23 des Enteignungsgesetzes Nr. 2942 lautet wie folgt: „Wenn die Verwaltung, die die Enteignung vorgenommen hat, oder die Verwaltung, an die die Übertragung oder Zuweisung gemäß Artikel 22 Absatz 4 erfolgt ist, innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Endgültigkeit des Enteignungspreises keine Maßnahme oder Einrichtung entsprechend dem Zweck der Enteignung und der Übertragung vornimmt oder wenn die Immobilie so belassen wird, wie sie ist, indem sie nicht einem gemeinnützigen Zweck zugewiesen wird, haben der Eigentümer oder seine Erben Anspruch auf den Enteignungspreis, sobald sie ihn erhalten.

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