
Einspruch gegen dinglicher Arrest 3
Hält das Gericht den Einspruch gegen die vorläufige Kontenpfändung für gerechtfertigt, kann es dem Einspruch stattgeben und die Anordnung der vorläufigen Kontenpfändung ändern oder aufheben. Gibt das Gericht dem Widerspruch gegen die vorläufige Pfändung statt, so werden die vorläufigen Pfändungen am Vermögen des Schuldners aufgehoben. Hält das Gericht den Einspruch gegen die vorläufige Kontenpfändung nicht für angemessen, beschließt es, den Einspruch zurückzuweisen und die vorläufige Kontenpfändung fortzusetzen.
Der Rechtsbehelf “Berufung” ist im ersten Abschnitt des achten Teils der StPO mit der Überschrift “Rechtsbehelfe” geregelt, und in Artikel 341 Absatz (1) heißt es: “Gegen die Endentscheidungen der Gerichte erster Instanz und gegen die Entscheidungen, die im Falle der Ablehnung von Anträgen auf einstweilige Verfügung, vorläufige Kontenpfändung und Annahme dieser Anträge auf Einspruch ergehen, kann Berufung eingelegt werden”.
Während der Gläubiger gegen die Entscheidung, dem Widerspruch gegen die vorläufige Kontenpfändung stattzugeben, Rechtsmittel einlegen kann, kann der Schuldner gegen die Entscheidung, den Widerspruch zurückzuweisen, Rechtsmittel einlegen. Die vom regionalen Berufungsgericht zu treffende Entscheidung über den Berufungsantrag ist endgültig, und gegen diese Entscheidung kann keine Berufung beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden.
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Einspruch gegen dinglicher Arrest 3
Hält das Gericht den Einspruch gegen die vorläufige Kontenpfändung für gerechtfertigt, kann es dem Einspruch stattgeben und die Anordnung der vorläufigen Kontenpfändung ändern oder aufheben. Gibt das Gericht dem Widerspruch gegen die vorläufige Pfändung statt, so werden die vorläufigen Pfändungen am Vermögen des Schuldners aufgehoben. Hält das Gericht den Einspruch gegen die vorläufige Kontenpfändung nicht für angemessen, beschließt es, den Einspruch zurückzuweisen und die vorläufige Kontenpfändung fortzusetzen.
Der Rechtsbehelf “Berufung” ist im ersten Abschnitt des achten Teils der StPO mit der Überschrift “Rechtsbehelfe” geregelt, und in Artikel 341 Absatz (1) heißt es: “Gegen die Endentscheidungen der Gerichte erster Instanz und gegen die Entscheidungen, die im Falle der Ablehnung von Anträgen auf einstweilige Verfügung, vorläufige Kontenpfändung und Annahme dieser Anträge auf Einspruch ergehen, kann Berufung eingelegt werden”.
Während der Gläubiger gegen die Entscheidung, dem Widerspruch gegen die vorläufige Kontenpfändung stattzugeben, Rechtsmittel einlegen kann, kann der Schuldner gegen die Entscheidung, den Widerspruch zurückzuweisen, Rechtsmittel einlegen.
