
die Regelung, wonach bei verspäteter Zahlung von Enteignungskosten nur die gesetzlichen Zinsen zu zahlen sind, verfassungswidrig ist
Einspruchspflichtige Regelung
Die Einspruchsregelung sieht vor, dass, wenn das Verfahren zur Festsetzung des Enteignungspreises nicht innerhalb von vier Monaten abgeschlossen wird, der festgesetzte Preis ab dem Ende dieser Frist zu verzinsen ist.
Begründung des Antrags
In der Antragsentscheidung wurde zusammenfassend argumentiert, dass der Enteignungspreis zum Zeitpunkt der Klageerhebung festgelegt wurde, dass aber die Tatsache, dass die gesetzlichen Zinsen gemäß der betreffenden Vorschrift erst vier Monate nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung erhoben wurden, die Zahlung des tatsächlichen Wertes der Immobilie an den Eigentümer verhinderte und dass die Vorschrift verfassungswidrig war.
Bewertung des Gerichtshofs
In Fällen, in denen der Enteignungspreis verspätet gezahlt wird, ist die Auferlegung von gesetzlichen Zinsen eines der Instrumente, um den Erhalt des wirtschaftlichen Wertes des betreffenden Preises zu gewährleisten. Damit dieses Instrument mit den Anforderungen von Artikel 46 der Verfassung vereinbar ist, muss der Enteignungspreis jedoch den durch die Inflation verursachten Wertverlust decken.
Die beanstandete Regelung besagt, dass für den verspätet gezahlten Enteignungspreis nur die gesetzlichen Zinsen zu zahlen sind. Eine Regelung über den inflationsbedingten und über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Schaden gibt es nicht. Insbesondere in Zeiten hoher Inflation wird es nicht möglich sein, die inflationsbedingten Wertverluste zwischen dem vom Staat aufgrund der Enteignung geschuldeten Betrag und dem Betrag, den der Gläubigerrechtsinhaber schließlich erhält, auszugleichen. Daher wird der Rechtsinhaber nicht in der Lage sein, den Wert der enteigneten Immobilie gemäß dem Kriterium der realen Entschädigung zu erhalten.
In der von der Verwaltung eingereichten Klage auf Feststellung des Enteignungspreises und Eintragung wird der Enteignungspreis hingegen zum Zeitpunkt der Klageerhebung festgelegt. Bei der beanstandeten Regelung wird der Zinsbeginn jedoch auf das Datum des Endes des vierten Monats des Verfahrens festgelegt. In diesem Fall liegt es auf der Hand, dass der Enteignungspreis zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt wird als der Zeitpunkt der tatsächlichen Zuteilung, die als enteignet gilt, und der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts auf der Grundlage der Enteignung, und dass der Rechtsinhaber einen wirtschaftlichen Verlust erleiden kann, der über das hinausgeht, was aufgrund der Auswirkungen der Inflation in dem Viermonatszeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Preisermittlung und dem Zeitpunkt des Zinsbeginns angemessen ist.
Diesbezüglich wird die Auffassung vertreten, dass die Regelung, die die oben genannten verfassungsrechtlichen Elemente nicht berücksichtigt und das verfassungsrechtliche Kriterium der echten Gegenseitigkeit nicht erfüllt, gegen die in Artikel 13 der Verfassung enthaltene Bestimmung verstößt, wonach die Beschränkung nicht im Widerspruch zum Wortlaut der Verfassung stehen darf.
Aus den oben dargelegten Gründen hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Regelung verfassungswidrig ist und aufgehoben wurde.
