besondere prozessbedingungen in zivilverfahren

besondere prozessbedingungen in zivilverfahren

Obwohl die Prozessvoraussetzungen vielen Unterscheidungen unterliegen, besteht die wichtigste Unterscheidung im Hinblick auf den Prüfungsgegenstand darin, dass die Prozessvoraussetzungen in allgemeine Prozessvoraussetzungen und besondere Prozessvoraussetzungen unterteilt werden.

Da die in Artikel 114 ZPO aufgeführten Prozessvoraussetzungen für alle Fälle gelten, werden sie als allgemeine Prozessvoraussetzungen bezeichnet. Im zweiten Absatz desselben Artikels heißt es: „Die Bestimmungen über die Klagevoraussetzungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.“ Dementsprechend gibt es neben den in der StPO aufgeführten allgemeinen Prozessvoraussetzungen auch Regelungen, die für bestimmte Einzelfälle besondere Prozessvoraussetzungen vorsehen.

Bestes Beispiel für besondere Prozessvoraussetzungen ist die ausdrückliche Regelung in Art. 277/1-b,1 EBL, wonach der Gläubiger über eine Insolvenzbescheinigung verfügen muss, um eine Löschungsklage nach EBL einreichen zu können. Auch die Hinterlegung einer Sicherheit von 15% der Forderung durch den klagenden Schuldner (Art. 69 EBL) und die Zustellung des Kündigungsentscheids an den beklagten Ehegatten und die Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Kündigungsentscheids (Art. 164/2 ZGB) sind Beispiele für besondere Prozessvoraussetzungen, die in den einschlägigen Spezialgesetzen klar geregelt sind.

Auch hier gilt: Um eine Anfechtungsklage nach Art. 277-284 EBL einzureichen, muss der Gläubiger über eine Insolvenzbescheinigung verfügen (Art. 143, 105 EBL); damit die Gläubiger der Erben eine Restitutionsklage einreichen können, müssen die Erben über eine Insolvenzbescheinigung verfügen (Art. 153, 105 EBL), aus der hervorgeht, dass sie keine Möglichkeit haben, ihre Forderungen gegenüber dem Erben mit einem vorbehaltenen Anteil einzuziehen, und die Erben dürfen trotz der Kündigung keine Restitutionsklage eingereicht haben (Art. 562 TMK).

Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist im Falle eines Individualantrags bei Nichtzahlung der Antragsgebühr während der Antragstellung oder bei Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe im Falle von Anträgen mit Prozesskostenhilfeantrag der Antrag gemäß Artikel 115 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 6100 mittels Artikel 49 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 6216 verfahrensrechtlich abzulehnen, da die Antragsvoraussetzung nicht erfüllt ist.[1]

In den Fällen der Aufhebung von Verfügungen hat die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs zusätzlich zu der im Gesetz aufgeführten Bedingung der Insolvenzbescheinigung einige besondere Bedingungen festgelegt. Diese Bedingungen werden in einer Entscheidung wie folgt dargelegt: „Die Klage bezieht sich auf den Antrag auf Aufhebung der Verfügung, der auf der Grundlage der Artikel 277 und folgende des EBL gestellt wurde. Damit diese Fälle verhandelt werden können, muss der Kläger eine reale Forderung gegen den beklagten Schuldner haben, ein Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner muss abgeschlossen sein, die zu löschende Verfügung muss nach der Entstehung der Schuld erfolgt sein und es muss eine Insolvenzbescheinigung über den Schuldner vorliegen, und das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss vom Gericht von Amts wegen geprüft werden.”[2]

Der Kassationsgerichtshof hat in Fällen der Aufhebung von Verfügungen neben der Insolvenzbescheinigung eine Reihe von besonderen Prozessvoraussetzungen festgelegt und in seinen Entscheidungen nachdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzungen im konkreten Fall zu suchen sind. Andere Voraussetzungen als der Insolvenznachweis sind in der EBL nicht vorgesehen.

Die in den Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs genannten Voraussetzungen für die Annullierung von Verfügungen, die nach dem allgemeinen Vollstreckungsrecht beantragt wurden, sind folgende: 1- Das Vorliegen einer gültigen Insolvenzbescheinigung, 2- Der Kläger hat eine reale Forderung gegen den beklagten Schuldner, 3- Das Vorliegen eines abgeschlossenen Vollstreckungsverfahrens, 4- Die zu annullierende Verfügung muss nach der Entstehung der Schuld erfolgt sein. Die genannten Voraussetzungen sind für die nach dem allgemeinen Vollstreckungsrecht eingereichten Löschungsklagen vorgesehen.

Bei Nichtigkeitsklagen, die nach dem öffentlichen Vollstreckungsrecht erhoben werden, kann das Äquivalent der aufgeführten Bedingungen wie folgt bestimmt werden: 1- Das Vorhandensein einer rechtskräftig festgestellten öffentlichen Forderung, 2- Der Abschluss des Verfahrens, das von der Inkassostelle für die rechtskräftig festgestellte öffentliche Forderung durchgeführt wurde, 3- Die öffentliche Forderung muss vor der zu annullierenden Handlung entstanden sein.

Es ist möglich, die Mängel einiger der oben genannten Voraussetzungen des Verfahrens während des Prozesses zu beseitigen. In diesen Fällen wird die Klage nicht prozessual abgewiesen, und der Partei wird eine bestimmte Frist zur Behebung des Mangels eingeräumt (Art. 115/2 ZPO). Zu diesen Mängeln gehören beispielsweise das Fehlen einer Vollmacht oder die Nichthinterlegung des Vorschusses. Wird der Mangel jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, stellt das Gericht die Klage wegen Fehlens einer aufschiebenden Bedingung von Amts wegen ein. Wenn das Fehlen einer aufschiebenden Bedingung vom Gericht nicht anerkannt und von den Parteien nicht geltend gemacht wird, dieser Mangel aber vor der Urteilsverkündung behoben wird, kann die Klage nicht mehr prozessual abgewiesen werden (Art. 115/3 StPO).

SCHLUSSFOLGERUNG

Die Bedeutung der allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen liegt also darin, dass ihr Vorhandensein oder Fehlen vom Richter in jedem Stadium des Prozesses automatisch festgestellt werden kann und die Parteien den Mangel in jedem Stadium des Prozesses geltend machen können, damit der Prozess gehört und in der Sache entschieden werden kann (Art. 115/1 StPO).

Fehlen die Prozessvoraussetzungen, muss die Klage prozessual abgewiesen werden. Ist es jedoch möglich, den Mangel der Prozessvoraussetzung zu beheben, so ist eine bestimmte Frist für die Behebung dieses Mangels zu gewähren. Wird der Mangel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so ist die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung prozessual abzuweisen.

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