Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen der Behandlung einer sehbehinderten Person in einer Bank

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen der Behandlung einer sehbehinderten Person in einer Bank

Ereignisse

Der Antragsteller suchte die Bankfiliale auf, um den Kredit in Anspruch zu nehmen, nachdem er darüber informiert worden war, dass die Bank über ein Kreditlimit verfügt. Der Filialmitarbeiter erklärte, dass der Antragsteller den Vertrag unterschreiben müsse, indem er „Ich habe eine Kopie handschriftlich erhalten“ auf den Vertrag schreibt, um die Kreditgeschäfte abzuschließen. Obwohl der Antragsteller angab, dass er dies nicht könne, weil er sehbehindert sei, und dass er diese Mängel durch verschiedene Methoden wie Sehbehindertenalphabet und Kameraaufzeichnung überwinden könne, wurde der Antragsteller mehr als zwei Stunden lang in der Bankfiliale warten gelassen und verließ die Bankfiliale, ohne den Kredit in Anspruch nehmen zu können. Der Kläger reichte vor dem Zivilgericht erster Instanz eine Klage auf immateriellen Schadenersatz gegen die Bank ein. Das Gericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die beklagte Bank, dem Kläger den immateriellen Schaden zu ersetzen. Das Regionalgericht, das den Berufungsantrag der Bank prüfte, beschloss, dem Berufungsantrag stattzugeben und die Klage endgültig abzuweisen.

Behauptungen

Der Kläger machte geltend, dass er in der Privatbank, bei der er einen Kredit in Anspruch nehmen wollte, lange warten musste, weil er aufgrund seiner Sehbehinderung nicht feststellen konnte, wie er seine Unterschrift leisten sollte, und dass das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem Recht auf Schutz und Entwicklung der materiellen und moralischen Existenz verletzt worden sei.

Die Bewertung des Gerichts

Im konkreten Fall ist klar, dass sich der Kläger in einer ähnlichen Situation wie andere Personen befindet, die ein Darlehen in Anspruch nehmen wollen, mit dem Unterschied, dass er sehbehindert ist. Die Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund seiner Sehbehinderung kein Darlehen in Anspruch nehmen kann, stellt daher eine unterschiedliche Behandlung dar. Es wurde also ein Unterschied bei der Inanspruchnahme von Krediten zwischen Bankkunden, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, aufgrund der Behinderung geschaffen.

Im vorliegenden Fall konnte die beklagte Bank nicht nachweisen, dass es eine objektive und gerechtfertigte Grundlage für die unterschiedliche Behandlung des Klägers aufgrund seiner Sehbehinderung gab. Der Staat hat eine positive Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse gleichberechtigt mit anderen Menschen leben können. In der Tat gibt es in nationalen und internationalen Vorschriften eine Vereinbarung über den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor diskriminierender Behandlung.

Nach der Begründung des Berufungsgerichts beruhte die Ablehnung des Kredits auf dem Zögern des Bankpersonals bei den technischen Verfahren, die aufgrund der Sehbehinderung des Klägers durchgeführt werden mussten. Es wurde also davon ausgegangen, dass die besonderen Bedürfnisse des sehbehinderten Antragstellers nicht berücksichtigt wurden. In der Tat konnte nicht nachgewiesen werden, dass sowohl die Bank als auch das Landgericht die gebührende Sorgfalt im Hinblick auf die wirksame Umsetzung einer alternativen Maßnahme an den Tag gelegt haben, die der Situation des Klägers in Bezug auf die betreffende Banktransaktion Rechnung trägt. Im vorliegenden Fall beruht der Hauptgrund für die Unfähigkeit des Klägers, das Darlehen in Anspruch zu nehmen, auf der Tatsache, dass er sehbehindert ist, und die in diesem Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften werden nicht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundsätze angewandt. Das regionale Berufungsgericht hat es versäumt, eine sachdienliche und ausreichende Begründung dafür zu liefern, dass die nationalen und internationalen Vorschriften über die Rechtsverfolgung behinderter Personen im Lichte der verfassungsrechtlichen Garantien ausgelegt wurden.

Daraus ergibt sich, dass es keinen objektiven und rechtfertigenden Grund für die Behandlung des Klägers aufgrund seiner Sehbehinderung gibt, da er einen Bankkredit nicht in Anspruch nehmen konnte und in der Bankfiliale lange warten musste.

Aus den oben dargelegten Gründen hat das Verfassungsgericht entschieden, dass das Verbot der Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Recht auf Schutz und Entwicklung der materiellen und moralischen Existenz verletzt wurde.

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