die Ungerechtigkeit der Entscheidung, den Angeklagten zu verurteilen, ohne zu berücksichtigen, dass die Handlung des Angeklagten in den Bereich der nutzlosen Fälschung fällt und die rechtlichen Elemente der unterstellten Straftat nicht nachgewiesen wurden

die Ungerechtigkeit der Entscheidung, den Angeklagten zu verurteilen, ohne zu berücksichtigen, dass die Handlung des Angeklagten in den Bereich der nutzlosen Fälschung fällt und die rechtlichen Elemente der unterstellten Straftat nicht nachgewiesen wurden

T.C. URTEIL

  1. Strafkammer
    Haupt: 2015/5637
    Entscheidung: 2016/1463
    Entscheidungsdatum: 18.02.2016

STRAFTATBESTAND DER URKUNDENFÄLSCHUNG – UNANGEMESSENHEIT DER ENTSCHEIDUNG, DEN ANGEKLAGTEN ZU VERURTEILEN, OHNE ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DIE HANDLUNG DES ANGEKLAGTEN IN DEN BEREICH DER NUTZLOSEN URKUNDENFÄLSCHUNG FÄLLT UND DER STRAFTATBESTAND IN RECHTLICHER HINSICHT NICHT ERFÜLLT IST

ZUSAMMENFASSUNG: Es ist rechtswidrig, den Angeklagten zu verurteilen, anstatt ihn freizusprechen, wenn man bedenkt, dass die Handlung des Angeklagten in den Bereich der “nutzlosen Fälschung” fällt und die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der unterstellten Straftat nicht erfüllt sind. berücksichtigen.

(403 S. K. art. 29)

Fall und Entscheidung: Da davon ausgegangen wird, dass ………………, die durch die Straftat nicht direkt geschädigt wird, nicht das Recht hat, Berufung einzulegen, wird der Berufungsantrag des Anwalts im Namen des Beschwerdeführers gegen das aufgrund der oben genannten Straftat gefällte Urteil antragsgemäß gemäß Artikel 317 der Strafprozessordnung Nr. 1412, der gemäß Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 anzuwenden ist, und bei der Prüfung der Berufung des Verteidigers des Angeklagten abgelehnt;

In dem Fall, in dem angenommen wird, dass der Angeklagte, der die türkische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben und später die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Verzichtsgenehmigung des Innenministeriums erworben hat, den Straftatbestand der Falschaussage bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments dadurch erfüllt hat, dass er bei der Gründung eines Unternehmens bei der Direktion des Handelsregisters das Muster eines Personalausweises vorgelegt hat, das er von der …..Provinz …………..Mukhtarlığı erhalten hat; Artikel 29 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403, das zum Zeitpunkt des Vorfalls in Kraft war, lautet wie folgt: “Personen, die ihre türkische Staatsangehörigkeit gemäß diesem Gesetz verlieren, werden ab dem Zeitpunkt des Verlusts als Ausländer behandelt. Diejenigen, die von Geburt an türkische Staatsbürger sind und vom Innenministerium die Erlaubnis erhalten haben, auf die Staatsbürgerschaft zu verzichten, und ihre minderjährigen Kinder, die in der Bescheinigung über den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft eingetragen sind; Unbeschadet der Bestimmungen über die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Republik Türkei genießen sie weiterhin die den türkischen Staatsbürgern gewährten Rechte, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes und des Rechts, zu wählen und gewählt zu werden, ein öffentliches Amt zu bekleiden und Fahrzeuge oder Hausrat einzuführen, unbeschadet ihrer erworbenen Rechte in Bezug auf die soziale Sicherheit und vorbehaltlich der Bestimmungen der einschlägigen Gesetze bei der Ausübung dieser Rechte.” Nach dieser Bestimmung ist die Ausstellung des Dokuments, das Gegenstand der Straftat ist, nicht zwingend erforderlich, damit der Angeklagte ein Unternehmen gründen kann, Da davon auszugehen ist, dass der Angeklagte mit der ihm vom Innenministerium ausgestellten Urkunde über die Nutzung vorbehaltener Rechte ein Unternehmen gründen kann, fällt die Handlung des Angeklagten in den Bereich der “nutzlosen Fälschung”, und der Tatbestand der unterstellten Straftat ist hinsichtlich seiner rechtlichen Elemente nicht erfüllt,

Da es gegen das Gesetz verstößt und die Einwände des Verteidigers des Angeklagten in dieser Hinsicht als angemessen erachtet werden, wurde am 18.02.2016 einstimmig beschlossen, das Urteil entgegen dem Antrag gemäß Artikel 321 der Strafprozessordnung Nr. 1412 aufzuheben, der aus diesem Grund gemäß Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 angewendet werden sollte.

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