
Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die Ablehnung des Auskunftsersuchens
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Die Klägerin, eine Dozentin an einer juristischen Fakultät, ist die Gründerin der gemeinnützigen zivilgesellschaftlichen Organisation cyber-rights.org und der Website Bilgiedinmehakki.org. Die Klägerin stellte bei der Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (ICTA) einen Antrag nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Information und bat um Informationen über Statistiken zu Entscheidungen über die Sperrung des Zugangs zu Websites. In diesem Antrag verlangte der Antragsteller zum einen detaillierte Informationen über die Statistiken zu den Zugangssperren für die in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 5651 aufgeführten Katalogstraftaten, und zwar getrennt für die Kategorien von Amts wegen und die gerichtlichen Kategorien, und zum anderen die Zahl der außerhalb der Katalogstraftaten ergangenen Entscheidungen über Zugangssperren. Der Antragsteller legte bei der Kammer für die Bewertung des Informationserwerbs (Kammer) Einspruch gegen die Ablehnung durch die ICTA ein. Die Kammer wies diesen Einspruch als nicht gerechtfertigt zurück.
Daraufhin reichte der Antragsteller bei der ICTA eine Klage auf Aufhebung der Ablehnung seines Antrags auf Informationszugang ein. Die ICTA wiederum beantragte die Abweisung der Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen, da die Klage vor dem Staatsrat eingereicht werden müsse, und aus materiell-rechtlichen Gründen, da es nicht möglich sei, dem Antrag des Klägers im Einklang mit den Rechtsvorschriften stattzugeben, und beantragte die Abweisung der Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, und der Staatsrat bestätigte diese Entscheidung in der Berufung.
Behauptungen
Der Kläger machte geltend, dass sein Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Ablehnung seines Antrags auf Informationen über die Statistiken zu den Entscheidungen über die Sperrung des Zugangs zu Websites verletzt worden sei.
Bewertung des Gerichts
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem Kläger um einen Akademiker handelt, der auf dem Gebiet des Internetrechts und der Menschenrechte tätig ist, wurde der Schluss gezogen, dass seine Tätigkeit einen ähnlichen Schutz wie die Pressefreiheit erfordert, dass das streitige Ersuchen um Informationen für den Kläger eine Voraussetzung für den Zweck der Meinungsäußerung ist und dass es sich um eine notwendige Information handelt, auf die er zugreifen muss, um sie im Prozess der Meinungsbildung nutzen zu können. Auskunftsersuchens.
Im konkreten Fall liegt hinsichtlich des ersten und zweiten Antrags des Antragstellers weder eine Situation vor, in der der Antragsteller einen erheblichen Arbeitsaufwand dadurch verursacht, dass er die Informationen bei der Verwaltung anfordert, obwohl er die angeforderten Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen selbst filtern und zusammenstellen könnte, noch liegt eine Situation vor, in der ein erheblicher Arbeitsaufwand dadurch entsteht, dass er Informationen auf der Grundlage detaillierterer Parameter anfordert, wenn die nach den von der Verwaltung ausgewählten Parametern bereits veröffentlichten Informationen als nicht ausreichend angesehen werden, noch liegt eine Situation vor, in der ein erheblicher Arbeitsaufwand dadurch entsteht, dass er Informationen auf der Grundlage detaillierterer Parameter anfordert oder Informationen anfordert, die der Verwaltung gar nicht zur Verfügung stehen. Es wurde festgestellt, dass das Ersuchen um Informationen über Statistiken über Zugangssperren, das gestellt wurde, um zur Diskussion über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse beizutragen, notwendig war, damit der Antragsteller, der sich als Wissenschaftler mit der Meinungsfreiheit im Internet befasst und eine aktive Rolle in Nichtregierungsorganisationen spielt, die gegen die Zensur im Internet kämpfen, seine Studien über Verletzungen der Meinungsfreiheit im Online-Bereich durchführen kann. Auskunftsersuchens.
Das Verfassungsgericht entschied, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung aus den dargelegten Gründen verletzt wurde.
