
Bei einer Frau, die ihr Haus verlässt, wird davon ausgegangen, dass sie ihren Schmuck mitnimmt.
- Zivilkammer
Hauptnummer: 2020/1780
Entscheidungsnummer: 2020/2680
“Rechtsprechungstext”
GERICHT :Familiengericht
FALLTYP : Juwelenforderung
Am Ende der Verhandlung des Rechtsstreits zwischen den Parteien wurde das oben datierte und nummerierte Urteil des Amtsgerichts von der klagenden Frau angefochten, und die Unterlagen wurden verlesen und erörtert:
Bei der Klage handelt es sich um eine Schmuckforderung, und die klagende Frau behauptete, dass der Schmuck, der Gegenstand der Klage ist, von der Beklagten weggenommen wurde, und der beklagte Ehemann verteidigte sich, dass er von der Frau weggenommen wurde. Nach der Lebenserfahrung ist es üblich, dass die Frau solche Gegenstände bei sich trägt oder zu Hause aufbewahrt und pflegt. Mit anderen Worten, sie dem Besitz und dem Schutz des Beklagten zu überlassen, ist mit der üblichen Situation unvereinbar. Andererseits gehört Schmuck zu den Gütern, die leicht gelagert, transportiert und mitgenommen werden können. Aus diesem Grund ist es der Frau, die das Haus verlassen will, immer möglich, sie vorher mitzunehmen und zu verstecken sowie sie beim Verlassen des Hauses mitzunehmen. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Schmuckstücke unter normalen Umständen bei der Frau befinden. Die Beweislast für das Gegenteil liegt bei der klagenden Frau.
Im konkreten Fall hat die klagende Frau Zeugen gehört, um ihre Behauptung zu beweisen. Sevilay Gündoğdu, eine der Zeuginnen der Klägerin, ist eine Nachbarin des Beklagten und hat ausgesagt, dass der Beklagte … ihr gesagt hat, dass er den Schmuck von der Klägerin genommen hat. Die Aussagen der Zeugin des Klägers beruhen also nicht auf dem, was sie vom Kläger gehört hat, sondern auf den Aussagen des Beklagten selbst. In diesem Fall sollte in Anbetracht der Tatsache, dass die klagende Frau ihre Behauptung unter Berücksichtigung der Sachverständigengutachten im Rahmen der Akte bewiesen hat, entschieden werden, die Klage in Bezug auf die beantragten und nachgewiesenen Schmuckstücke anzunehmen, aber es wurde nicht als richtig erachtet, die Klage schriftlich mit einer falschen Bewertung abzuweisen, und die Entscheidung sollte aufgehoben werden.
SCHLUSSFOLGERUNG: Es wurde einstimmig beschlossen, dass das angefochtene Urteil aus den oben genannten Gründen aufgehoben wird, die Vorberufungsgebühr auf Antrag an den Einleger zurückerstattet wird und der Weg der Entscheidungskorrektur innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids offen steht. 08.06.2020 (Mo.). ausgegangen.
