
Grundsatz der Verfahrensökonomie
- Allgemein
Nach dem in Artikel 30 der Zivilprozessordnung Nr. 6100 geregelten Grundsatz der Verfahrensökonomie ist der Richter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist und in geordneter Weise durchgeführt wird und keine unnötigen Kosten entstehen[1].
Im Rahmen des Grundsatzes der Verfahrensökonomie ist der Staat verpflichtet, die Verfahren zügig abzuschließen, und das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist vor Gericht gestellt zu werden, ist Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren und somit ein positives Statusrecht für den Einzelnen. Andererseits erbringt der Staat eine juristische Dienstleistung, indem er dem Einzelnen Rechtsschutz durch die Gerichte gewährt. So zielt beispielsweise die Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für einen Rechtsstreit darauf ab, die Arbeitsbelastung der Gerichte im Sinne der Verfahrensökonomie zu verringern (Artikel 119 der StPO). Einer der Zwecke der Gebühren ist es nämlich, zu verhindern, dass sich Personen in böser Absicht an die Justiz wenden. Um zu verhindern, dass die Justiz durch unnötige Anträge überlastet wird, und um so die richterliche Funktion wirksam zu erfüllen, ist es notwendig, Gebühren zu erheben, vorausgesetzt, dass der Zugang zum Gericht dadurch nicht erschwert wird[2].
In dieser Studie wird versucht, den Grundsatz der Verfahrensökonomie zu stärken und die Kriterien des Grundsatzes der Verfahrensökonomie anhand der Entscheidungen des Kassationsgerichts, des regionalen Berufungsgerichts und des Verfassungsgerichts zu verdeutlichen.
- Der Grundsatz der Verfahrensökonomie in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs
In einer Entscheidung des regionalen Berufungsgerichts wird festgestellt, dass es möglich ist, die Forderungen aus ein und demselben Urteil, an dem dieselben Parteien beteiligt sind, durch Zahlung der Gebühren über ein und dieselbe Verfahrensakte einzutreiben, und dass die Einleitung getrennter Verfahren ohne eine vernünftige und akzeptable Begründung einen Verstoß gegen die Verfahrensökonomie darstellen würde.[3]
Ebenfalls in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde festgestellt, dass, wenn eine Gebühr oder eine Ausgabe, die nach dem zwischen den Prozessparteien geschlossenen Vertrag von der beklagten Gesellschaft zu zahlen wäre, in dem anhängigen Prozess der klagenden Partei überlassen wird, die Pflicht des Richters, dafür zu sorgen, dass keine ungerechtfertigten und unnötigen Ausgaben entstehen, verletzt wird und daher die von der klagenden Partei zu erhebende Klage auf Zahlung der genannten Ausgabe durch die beklagte Gesellschaft nicht gegen die Verfahrensökonomie verstößt[4].
In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts wird ausgeführt, dass der Klageantrag der beklagten Partei vor Erlass der Unzuständigkeitsentscheidung zugestellt werden muss, da sonst ein Verstoß gegen die Verfahrensgesetze und den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt, die Unzuständigkeitsentscheidung jedoch sachgerecht ist, keine rückwirkende Wirkung entfaltet und nicht dem Zweck des Grundsatzes der Verfahrensökonomie entspricht[5].
In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde dem Anwalt des Klägers in einer Klage, die als unbefristete Forderungsklage eingereicht wurde, keine Zeit eingeräumt, um den Betrag der Klage zu ändern, dieses Verfahren verstößt gegen das Gesetz und den Zweck des Anspruchs auf rechtliches Gehör, in der begründeten Entscheidung des Amtsgerichts wird, da es möglich ist, die verbleibenden Forderungen mit der zusätzlichen Klage geltend zu machen, der Schluss gezogen, dass es keinen Rechtsverlust gibt, aber die zusätzliche Klage kann mit der Einrede der Verjährung konfrontiert werden, was nicht dem Zweck des Grundsatzes der Verfahrensökonomie entspricht.[6]
In einer Entscheidung des Verfassungsgerichts wurde festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens von neun Jahren dem Zweck des Grundsatzes der Verfahrensökonomie und dem Recht auf ein faires Verfahren zuwiderläuft, da der Antragsteller die Verlängerung des Verfahrens nicht durch seine Einstellung und sein Verhalten verursacht hat, obwohl es unter Berücksichtigung von Kriterien wie der Schwierigkeit der Lösung der Rechtsfrage, der Komplexität der materiellen Ereignisse und der Hindernisse bei der Beweiserhebung als komplex angesehen werden kann[7].
Auch in einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs wurde festgestellt, dass die Kosten, die dem Antragsteller vor der individuellen Klage entstanden sind, und die Kosten, die dem Antragsteller vor der individuellen Klage entstanden sind, im Vergleich zu dem Betrag, über den das örtliche Gericht in der Hauptsache entschieden hat, angemessene Ausgaben sind[8].
In einer Entscheidung des Kassationsgerichtshofs wird angenommen, dass der Dritte, der nicht Partei des Verfahrens ist, im Prozessstadium immer Partei des Verfahrens wird, indem er den Gegenstand des Rechtsstreits vom Kläger übernimmt, und dass es dem Grundsatz der Prozessökonomie entspricht, dem Dritten, der derzeit nicht Kläger des Rechtsstreits ist, die Parteistellung (Kläger) im Rechtsstreit zu verleihen[9].
- Schlussfolgerung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Grundsatz der Verfahrensökonomie unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten bei der Lösung der Rechtsfrage, der Komplexität des Sachverhalts, der Hindernisse bei der Beweiserhebung und der Frage, ob die Einstellung und das Verhalten des Klägers die Verlängerung des Verfahrens verursacht haben, bestimmt werden sollte.
