
Da die Beklagten in der kombinierten Rechtssache in der ersten mündlichen Verhandlung zugegeben haben, dass sie von einem Rechtsanwalt vertreten wurden, sind die Anwaltskosten in der Hauptsache und in der kombinierten Rechtssache zu einem Teil und zu zwei Teilen zuzusprechen.
T.C. URTEIL
- Zivilkammer
Grundlage: 2013/18150
Entscheidung: 2014/4386
Entscheidungsdatum: 26.02.2014
URKUNDENLÖSCHUNGS- UND EINTRAGUNGSSACHE – KETMİ VERESE – DA DIE BEKLAGTEN IN DER VERBUNDENEN RECHTSSACHE IN DER ERSTEN MÜNDLICHEN VERHANDLUNG EINGERÄUMT HABEN, DASS SIE SICH IN DER RECHTSSACHE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN VERTRETEN HABEN, SIND DIE ANWALTSKOSTEN IN DER URSPRÜNGLICHEN UND DER VERBUNDENEN RECHTSSACHE ZU EINEM TEIL UND ZU ZWEI TEILEN ZUZUSPRECHEN – AUFHEBUNG DES URTEILS
ZUSAMMENFASSUNG: In der Hauptsache und in der verbundenen Rechtssache geht es um den Antrag auf Löschung und Eintragung der Eigentumsurkunde aus dem Rechtsgrund des ketmi verese. Da der Beklagte V. die Klage vor der ersten mündlichen Verhandlung in der Hauptsache angenommen hat und die Beklagten in der verbundenen Rechtssache die Klage in der ersten mündlichen Verhandlung angenommen haben, in der sie von einem Anwalt vertreten wurden, ist es notwendig, einen Teil und zwei Teile der Anwaltskosten in der Hauptsache und der verbundenen Rechtssache zuzusprechen.
(1136 S. K. art. 166)
Fall: Nach Beendigung der zwischen den Parteien vereinigten Grundbuchlöschungs- und Eintragungssache wurde die Entscheidung des Amtsgerichts über die Annahme der Haupt- und vereinigten Sache von den Anwälten der Kläger innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten, die Akte eingesehen, der Bericht des Untersuchungsrichters B. B. verlesen, seine Ausführungen angehört und die Notwendigkeit erörtert;
Entscheidung: Die Haupt- und Sammelklage bezieht sich auf den Antrag auf Löschung und Eintragung der Eigentumsurkunde auf der Grundlage des Rechtsgrundes der Ketmi Verese.
Das Gericht entschied, die Haupt- und Sammelklage anzunehmen, mit der Begründung, dass der Erbschein, der die Grundlage für die Aufzeichnungen im Namen der Parteien darstellt, gelöscht und die Anteile der Erben neu bestimmt worden sind und dass es nicht notwendig ist, eine Entscheidung über die Anwaltsgebühren zu treffen; das Urteil wurde vom Anwalt der Kläger wegen der Anwaltsgebühren angefochten.
Bekanntlich bestimmt Artikel 6 des Mindesthonorartarifs für Rechtsanwälte: genannten Beträge nicht überschreiten.
Im konkreten Fall hat das Gericht in der ursprünglichen und in der konsolidierten Sache keinen Vorprüfungsbericht erstellt, die Klageschrift in der ursprünglichen Sache wurde dem Beklagten V. am 27.04.2012 zugestellt und der Beklagte V. hat die Sache mit dem Antwortantrag vom 10.05.2012 vor dem Termin der ersten Sitzung (28.06.2012) angenommen; in der konsolidierten Sache wurde die Klageschrift den Beklagten nicht zugestellt (der Konsolidierungsbeschluss wurde nur dem Beklagten Hüseyin am 20. 03.03.2013) und die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2013 durch Rechtsanwalt A. E., der ihre Mutter V. in der ursprünglichen Sache vertrat, unter Vorlage ihrer Vollmacht vertreten wurden und der Anwalt der Beklagten in derselben Sitzung erklärte, er wiederhole den Klageerwiderungsantrag mit der Annahmeerklärung vom 10.05.2012.
Da die Beklagte V. die Klage vor der ersten mündlichen Verhandlung in der Hauptsache angenommen hat und die Beklagten die Klage in der ersten mündlichen Verhandlung, in der sie von ihren Anwälten in der kombinierten Rechtssache vertreten wurden, angenommen haben, ist es nicht korrekt, eine schriftliche Entscheidung zu treffen, während ½ des Anwaltshonorars in der Hauptsache und in der kombinierten Rechtssache zugesprochen werden sollte.
Schlussfolgerung Die Berufungseinwände des Klägervertreters sind zutreffend. Es wurde am 26.02.2014 einstimmig beschlossen, dass das Urteil gemäß Artikel 428 der Zivilprozessordnung Nr. 1086 (mit Verweis auf den vorläufigen Artikel 3 des Gesetzes Nr. 6100) aufgehoben wird und die vorgestreckte Gebühr an den Berufungskläger zurückerstattet wird.
