Beleidigung über das Internet und soziale Medien

Beleidigung über das Internet und soziale Medien

Der Straftatbestand der Verleumdung, der über soziale Medien oder das Internet begangen wird, kann durch zwei verschiedene Handlungen erfüllt werden:

Verletzung der Ehre und Würde einer Person durch Zuschreibung einer bestimmten konkreten Situation und Tatsache. So stellt beispielsweise die Behauptung “Du hast meinen Computer gestohlen, du bist ein Dieb” gegenüber einer Person über das Internet den Straftatbestand der Verleumdung dar.
Abwertung und Beleidigung einer Person durch allgemeine und abstrakte Wörter und Verhaltensweisen. Wenn Sie beispielsweise eine Person über das Internet als “unehrenhaft” bezeichnen, ist das eine Beleidigung.
Der Straftatbestand der Verleumdung kann über Anwendungen und Konten in sozialen Medien wie Instagram, Facebook, Twitter, Telegram, Whatsapp usw. sowie über andere Methoden wie das Versenden von E-Mails (E-Post) über das Internet erfüllt werden. Die Person, die den Straftatbestand der Beleidigung über das Internet erfüllt, wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 125 des StGB bestraft:

Artikel 125 des Strafgesetzbuches

1) Wer einer anderen Person eine konkrete Handlung oder Tatsache unterstellt, die ihre Ehre und Würde verletzen kann, oder wer die Ehre und Würde einer anderen Person durch eine Beschimpfung angreift, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder mit einer gerichtlichen Geldstrafe bestraft. Um eine Verleumdung in Abwesenheit des Opfers bestrafen zu können, muss die Tat in Gegenwart von mindestens drei Personen begangen werden.

(2) Wird die Straftat mittels einer an das Opfer gerichteten Ton-, Schrift- oder Videonachricht begangen, so ist die im vorstehenden Absatz genannte Strafe zu verhängen.

(3) Der Straftatbestand der Beleidigung

a) Gegen einen Amtsträger in Ausübung seines Amtes,

b) das Erklären, Ändern, Verbreiten religiöser, politischer, sozialer, philosophischer Überzeugungen, Gedanken und Gesinnungen.

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