ungerechtfertigte Beeinträchtigung

ungerechtfertigte Beeinträchtigung

Obwohl es verschiedene Lösungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter gibt, weil der Vermieter die Miete nicht fristgerecht erhalten hat, begehen die Parteien manchmal verschiedene Handlungen, die nicht rechtmäßig sind. Eine davon ist das Auswechseln der Schlösser der Immobilie, in der der Mieter wohnt, und das Verhindern, dass der Mieter das Haus betritt, weil der Vermieter die Miete nicht erhalten hat. Eine solche Handlung stellt den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs dar, zu dem die Person kein Recht hat. Denn der Mieter hat das Recht, die gemietete Immobilie zu nutzen. Sie können die Musterentscheidung des Kassationshofs einsehen.

  1. Strafkammer

2014/6511 E.

2014/20124 K.

“Rechtsprechungstext”

Notifikation Nr: 8 – 2013/217169
GERICHT : Istanbul 45. Strafgericht erster Instanz
GESCHICHTE : 12/06/2012
NUMMERN : 2011/1075 (E) und 2012/746 (K)
STRAFTATBESTAND : Ungerechtfertigtes Eindringen

Die Notwendigkeit wurde erörtert und geprüft:

Da davon auszugehen ist, dass die Angeklagten die Beschwerdeführerin, die Mieterin ist, daran gehindert haben, von den Vorteilen zu profitieren, indem sie die Türen und Schlösser der Immobilie, in der die Teilnehmerin als Mieterin lebt, auswechselten, mit der Begründung, dass sie die Miete nicht aufbringen könnten; ohne zu berücksichtigen, dass der den Angeklagten zur Last gelegte Straftatbestand des Eindringens in den rechtlosen Raum festgestellt wurde, ist anstelle einer Verurteilung ein Freispruch mit schriftlicher Begründung zu beschließen,

Da dies gegen das Gesetz verstößt und die Einsprüche des Anwalts des Teilnehmers in dieser Hinsicht als angemessen erachtet wurden, wurde am 17.09.2014 einstimmig beschlossen, gemäß Artikel 321 der Strafprozessordnung Nr. 1412, der gemäß Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 aus diesem Grund angewendet werden sollte (ABLEHNUNG). Beeinträchtigung.

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