Verjährungsfrist für vollendete Straftaten

Verjährungsfrist für vollendete Straftaten

Ablauf der Verjährungsfrist bei vollendeten Straftaten

Bei vollendeten Straftaten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Straftat begangen wurde
(Artikel 66/6 des StGB). In Absatz 6 stellt der Gesetzgeber fest, dass die vollendete Straftat – versuchte Straftat
die Verjährungsfrist für vollendete Straftaten ab dem Tag der Begehung der Straftat beginnt
ab dem Tag der Begehung der Straftat. Was die Zeit betrifft, so wissen wir in der Praxis, dass die Straftat begangen wird
die Zeit ist die Zeit der Bewegung. Daher ist die Form der Regelung auf den Zeitpunkt der Verbringung ausgerichtet.
Die Auslegung ist von einer Art, die zum Ergebnis der Auslegung führen kann. In der Lehre wird nämlich die Bewegung als Grundlage genommen.
Zu diesem Punkt gibt es Festlegungen. Während diese Bestimmung in der Praxis in Bezug auf die Zeit akzeptiert wird
In der Lehre wird jedoch der Tatbestand der bloßen Handlung im Hinblick auf den Beginn der Verjährung als ein Tatbestand mit einem Ergebnis angesehen.
Durch die Unterscheidung, dass bei Delikten mit Folgen die Verjährung der Handlung ab Verwirklichung der Folge
in Kraft tritt, wird von der überwiegenden Mehrheit angegeben. Ordnungswidrigkeiten
Bei der Bestimmung der Verjährung in unserem Recht werden die Begriffe der Tat und der Folge
beobachtet. In Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Verjährungsfrist in der Definition der Ordnungswidrigkeit festgelegt.
Es heißt, dass sie mit der Begehung der Tat oder der Verwirklichung des Ergebnisses zu laufen beginnt. Diese
im Hinblick auf die Beseitigung der Probleme (Meinungsverschiedenheiten in der Doktrin), die sich aus der Verordnung ergeben werden
Wir sind der Meinung, dass dies eine angemessenere Regelung ist. Bezüglich der Verjährung im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Bestimmung ähnelt der Regelung in § 78 a StGB. Obwohl in unserem Strafgesetzbuch der Begriff des Tatzeitpunktes verwendet wird (Art. 66/6), stimmen wir mit der Mehrheitsmeinung in der Lehre zur Verjährung überein. Mit anderen Worten, wir unterscheiden zwischen dem Delikt der bloßen Handlung und dem Delikt mit Folgen.
Wir berücksichtigen auch die Regelung des Artikels 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Damit die Verjährungsfrist beginnt, muss also das gesamte Delikt verjährt sein.
Wir denken, dass sie mit ihren Elementen verwirklicht worden sein muss.

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