
zu viele Freunde in den sozialen Medien zu haben, bedeutet nicht, dass der Ehepartner untreu ist
- Zivilkammer
Hauptnummer: 2015/8680
Entscheidungsnummer: 2016/178
“Rechtsprechungstext”
GERICHT : Zivilgericht (Familiengericht) erster Instanz
und nummeriert wie oben, Berufung durch den Kläger-Gegenbeklagten-Mann eingelegt und die Durchführung der Berufungsprüfung mit mündlicher Verhandlung beantragt; am 11.01.2016, dem für die mündliche Verhandlung anberaumten Tag, kamen der Kläger-Beklagte … Rechtsanwalt Av…….. und der Gegenbeklagte-Beklagte….. Rechtsanwalt Av…… Nach Anhörung der Schriftsätze der Erschienenen wurde es für angebracht gehalten, die Angelegenheit nach der mündlichen Verhandlung zur Prüfung und Entscheidung zu lassen. Heute wurden alle in der Akte befindlichen Schriftstücke verlesen und die Notwendigkeit erörtert und erwogen:
1- Auf der Grundlage der in der Akte befindlichen Schriftstücke, der Beweise, auf die sich die Entscheidung stützt, und der rechtlichen Gründe und insbesondere der Tatsache, dass eine Person in einem Dorf lebt und die Anzahl der Freunde auf ihrem Facebook-Profil nicht als Beweis dafür akzeptiert werden kann, dass diese Person untreu war, noch kann es als ein Verhalten qualifiziert werden, das das Vertrauen untergräbt, kann das Verhalten des klagenden und beklagten Mannes, das Untreue beinhaltet, nicht bewiesen werden, Da jedoch davon ausgegangen wird, dass der klagende und widerbeklagte Mann, der die Frau gezwungen hat, bei seiner Familie zu leben, der seiner Frau bei der In-vitro-Fertilisation nicht geholfen hat, der eine faktische Trennung herbeigeführt hat, indem er sagte: “Ich bin so, wenn es geht, geht es”, bei den Ereignissen, die zur Scheidung geführt haben, völlig schuldhaft gehandelt hat, sind die Berufungen des klagenden und widerbeklagten Mannes außerhalb des Geltungsbereichs der folgenden Absätze nicht gerechtfertigt. Ehepartner .
2-Der Zweck des immateriellen Schadensersatzes bei der Scheidung besteht darin, das beeinträchtigte seelische Gleichgewicht der Partei, deren Persönlichkeitsrechte durch die zur Scheidung führenden Ereignisse angegriffen wurden, zu kompensieren und den Verlust moralischer Werte auszugleichen. Daher muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der die Persönlichkeitsrechte verletzenden Handlung und der Höhe der Entschädigung bestehen. Die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes in einer Höhe, die zur Bereicherung einer Partei führt, entzieht dem Institut seinen Zweck. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung muss der Richter zum einen die wirtschaftliche und soziale Stellung der Partei, deren Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, und ob sie an der Scheidung ein Verschulden trifft, sowie gegebenenfalls den Grad des Verschuldens und die Schwere der Tat berücksichtigen; zum anderen den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche und soziale Stellung der Partei, die die Persönlichkeitsrechte angegriffen hat. In Anbetracht der dargelegten Grundsätze entspricht der zugunsten der beklagten und widerklagenden Frau festgesetzte Betrag des immateriellen Schadensersatzes nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wird als überhöht angesehen. In Anbetracht des Billigkeitsgrundsatzes in Artikel 4 des türkischen Zivilgesetzbuches war es nicht korrekt, ein Urteil in der schriftlichen Form zu fällen, während ein angemessenerer Entschädigungsbetrag geschätzt werden sollte. Ehepartner .
3-Scheidungssachen gehören zu den Fällen, die der Festsetzung von Entscheidungs- und Urteilsgebühren unterliegen. Wird mit der Scheidungssache eine Entschädigung in Geld oder Naturalien sowie Unterhalt als Anlage zur Scheidung beantragt, so ist keine zusätzliche anteilige Gebühr für den beantragten Betrag erforderlich. Anstatt dass das Gericht beschließt, eine feste Entscheidungs- und Schreibgebühr nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Tarif zu erheben, ist es auch unangemessen, eine anteilige Entscheidungs- und Schreibgebühr unter Berücksichtigung der Höhe des zuerkannten immateriellen Schadensersatzes zu erheben.Ehepartner .
SCHLUSSFOLGERUNG: Es wurde einstimmig beschlossen, dass das angefochtene Urteil aus den unter Punkt 2 und 3 dargelegten Gründen ABGELEHNT wird und die anderen Teile des angefochtenen Urteils, die nicht in den Bereich der Aufhebung fallen, unter Abänderung der Begründung des Scheidungsurteils aus den unter Punkt l. dargelegten Gründen ANGENOMMEN werden, die Anwaltsgebühr in Höhe von 1.350,00 TL, die für die Anhörung geschätzt wurde, von …. genommen und an … gegeben wird, die Vorschussgebühr für die Anfechtung auf Antrag an den Einzahler zurückerstattet wird, der Weg der Berichtigung der Entscheidung innerhalb von 15 Tagen ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung eröffnet wird.11 .01.2016(Mo.). Ehepartner .
