
Auswirkung des Konkurses auf das Recht auf einen Vergleich
In der Regel hat die Eröffnung des Konkurses keine Auswirkungen auf das Recht auf Verrechnung. Forderungen des Gläubigers
Der Konkursschuldner kann sie gegen die Forderungen des Konkursschuldners gegen sich selbst austauschen. Die Gleichstellung der Gläubiger im Konkurs
In einigen Fällen ist eine Aufrechnung im Konkurs nicht möglich, um dieses Recht nicht zu verderben und zu missbrauchen. Dies
sind die Umstände wie folgt:
- Wenn der Schuldner des Gemeinschuldners nach der Eröffnung des Konkurses Gläubiger des Gemeinschuldners wird,
- Wenn der Gläubiger des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung Schuldner des Gemeinschuldners oder der Masse wird,
- Wenn die Forderung des Gläubigers auf einem Schuldschein beruht,
- Im Falle des Konkurses von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften können die unbezahlten Anteile der satzungsgemäß zu zahlenden Anteilscheine oder die zur Zahlung verpflichtete, aber nicht gezahlte Kapitalschuld nicht mit den Schulden dieser Gesellschaften und Genossenschaften verrechnet werden.
Stellt der Schuldner des Gemeinschuldners vor der Eröffnung des Konkurses eine Forderung gegen den Gemeinschuldner, in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und um sich oder einem Dritten einen Vorteil in Form eines Tauschgeschäfts zum Nachteil der Masse zu verschaffen, so kann dieses Tauschgeschäft gerichtlich angefochten werden. Die Klage gegen diesen Vergleich ist bei dem Handelsgericht erster Instanz des Ortes einzureichen, an dem der Konkurs entschieden wird. Auswirkung .
