
Was ist eine Aussetzung der Vollstreckung vor dem regionalen Verwaltungsgericht ?
Eine Entscheidung über die Aussetzung der Verwaltungsgericht ist eine vorläufige Entscheidung, die erlassen wird, um Schäden für Personen zu verhindern, falls die Maßnahme, gegen die eine Löschungsklage erhoben wird, von der Verwaltung vor Abschluss des Verfahrens durchgeführt wird.
Die Einreichung einer Klage beim Staatsrat oder bei den Verwaltungsgerichten stoppt den Vollzug des verklagten Verwaltungsakts nicht. Auch die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim regionalen Verwaltungsgericht stoppt nicht automatisch die Ausführung des Vorgangs. Die Aussetzung der Vollstreckung muss vom Kläger gesondert beantragt werden. Die Akten, für die eine Aussetzung der Vollstreckung gewährt wird, werden zunächst geprüft und entschieden.
Damit eine Aussetzung der Vollstreckung gewährt werden kann, müssen die beiden folgenden vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zusammen erfüllt sein:
Der Eintritt eines Schadens, der bei Vollzug des Verwaltungsakts nur schwer oder gar nicht zu beseitigen ist,
der Verwaltungsakt ist eindeutig rechtswidrig.
Sind die beiden vorgenannten Voraussetzungen zusammen erfüllt, kann das Gericht nach Eingang der Klageerwiderung der beklagten Verwaltung oder nach Ablauf der Klagefrist beschließen, die Vollziehung des Verwaltungsakts auszusetzen.
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten, deren Wirkung sich mit ihrer Vollstreckung erschöpft, kann ohne Eingang der Klageerwiderung der Verwaltung ausgesetzt werden, um nach Eingang der Klageerwiderung erneut entschieden zu werden. Verwaltungsakte, die die Ernennung, die Versetzung, die Änderung des Dienstpostens und des Titels, die vorübergehende oder ständige Abordnung von Beamten betreffen, gelten jedoch nicht als Verwaltungsakte, deren Wirkung sich mit der Vollziehung erschöpft.
In den Entscheidungen über die Aussetzung der sind die Gründe für die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und die nicht wieder gutzumachenden oder unmöglichen Schäden anzugeben, die im Falle der Vollstreckung des Rechtsakts entstehen würden. Eine Aussetzung der Vollstreckung kann nicht allein mit der Begründung gewährt werden, dass der Verfassungsgerichtshof um die Aufhebung der betreffenden Rechtsvorschrift ersucht wurde
Wenn aus dem Antrag und seinen Anlagen hervorgeht, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nicht angemessen ist, kann der Antrag abgelehnt werden, ohne dass die beklagte Verwaltung Stellung nimmt
In den Fällen, in denen ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt wird, können die in Artikel 16 genannten Fristen verkürzt werden, oder es kann beschlossen werden, dass die Zustellung durch einen Beamten erfolgen soll
Kann man gegen die Entscheidung über die Aussetzung der oder die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung Rechtsmittel einlegen?
Gegen die Entscheidungen des regionalen Verwaltungsgerichts über die Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung kann beim nächstgelegenen regionalen Verwaltungsgericht Berufung eingelegt werden, und gegen die Entscheidungen der Verwaltungs- und Steuergerichte sowie des regionalen Verwaltungsgerichts gegen die Entscheidungen eines Einzelrichters kann innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung der Entscheidung Berufung beim regionalen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Die angefochtenen Behörden sind verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Akte eine Entscheidung zu treffen. Die auf den Einspruch hin ergangenen Entscheidungen sind endgültig.
Ein zweiter Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung kann nicht mit der gleichen Begründung gestellt werden.
