Musterurteil des Kassationsgerichtshofs zur Auflösung einer Verlobung 2

Musterurteil des Kassationsgerichtshofs zur Auflösung einer Verlobung 2

URTEIL DES GERICHTS – 3. HD., E. 2014/11651 K. 2015/4434 T. 19.03.2015
Artikel 4 des Gesetzes Nr. 4787 über die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Familiengerichte legt fest, dass alle Fälle, die sich aus den zwischen den Artikeln 118-395 des türkischen Zivilgesetzbuches geregelten Fragen ergeben, mit Ausnahme des dritten Teils im zweiten Buch des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721, vom Familiengericht zu entscheiden sind.

Da Artikel 122 des TMK über die Rückgabe von Verlobungsgeschenken in das zweite Buch des türkischen Zivilgesetzbuches aufgenommen wurde, müssen solche Fälle in den Orten, in denen es ein unabhängiges Familiengericht gibt, vor dem Familiengericht und in den Orten, in denen es kein unabhängiges Familiengericht gibt, vor den vom Obersten Rat der Richter und Staatsanwälte bestimmten Zivilgerichten erster Instanz verhandelt und entschieden werden.(Oberstes Berufungsgericht HGK vom 16.11.2005 und 2005/2-673 E. 2005/617 K.) Auflösung

Die Pflicht bezieht sich auf die öffentliche Ordnung und sollte vom Gericht in jedem Stadium des Verfahrens berücksichtigt werden. Auflösung

Als solches sollte das Gericht eine Entscheidung treffen, indem es in Erwägung zieht, dass der Fall vor dem Familiengericht und dort, wo es kein Familiengericht gibt, vor dem Zivilgericht erster Instanz als Familiengericht verhandelt werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Frage der Pflicht eine Regel des Verfahrensrechts ist, die mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängt und von Amts wegen zu berücksichtigen ist, auch wenn sie nicht von den Parteien vorgebracht wird, aber infolge der fehlerhaften Bewertung wurde das Verfahren in der Eigenschaft als Zivilgericht erster Instanz fortgesetzt, ohne die Frage der Pflicht zu berücksichtigen, und es wurde ein Urteil in der Sache gefällt, das als verfahrens- und rechtswidrig angesehen wurde, und diese Angelegenheit erforderte eine Aufhebung. Auflösung

Nach der Begründung der Aufhebung ist es nicht erforderlich, die Berufungseinwände des Anwalts des Beklagten vorläufig zu prüfen.

SCHLUSSFOLGERUNG: Es ist unangemessen, ein Urteil in der schriftlichen Form zu erlassen, ohne die oben erläuterten Grundsätze zu berücksichtigen, und da die Berufungseinwände aus diesen Gründen angemessen sind, werden sie akzeptiert und das Urteil wird gemäß Artikel 428 der Zivilprozessordnung ABGELEHNT, und die vorausbezahlte Berufungsgebühr kann auf Antrag bezahlt werden.

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