Musterurteil des Kassationsgerichtshofs zur Auflösung einer Verlobung

Musterurteil des Kassationsgerichtshofs zur Auflösung einer Verlobung

ARGITAY ENTSCHEIDUNG – 3. HD., E. 2016/10999 K. 2017/18314 T. 27.12.2017
Der Haupt- und Kombinationsrechtsstreit bezieht sich auf den Anspruch auf Rückgabe von Geschenken, materiellem und moralischem Schaden aufgrund des Scheiterns des Engagements.

1 – Ausweislich des Akteninhalts, der der Entscheidung zugrunde liegenden Beweismittel, der gesetzeskonformen Begründung und insbesondere der Beweiswürdigung sind sämtliche Berufungseinwendungen des Berufungsbeklagten, des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die kombinierte Klage und sonstige Berufungseinwendungen, die nicht die folgenden Absätze zur Hauptklage betreffen, unbeachtlich.

2- Der Kläger, der Beklagte der gemeinsamen Akte, hat seine Klage auf finanzielle Entschädigung als unbefristete Forderungsklage eingereicht. Nach dem Sachverständigengutachten sollte das Gericht die fehlende Gebühr gemäß Artikel 32 des Gebührengesetzes ergänzen und das Verfahren fortsetzen, wenn die Gebühr ergänzt ist, aber es wurde nicht für richtig gehalten, ein Urteil wie geschrieben zu fällen.

3- Wird die Verlobung aus einem anderen Grund als der Eheschließung aufgelöst, können gemäß Artikel 122 des TMK die Geschenke, die sich die Verlobten gegenseitig gemacht haben und die nicht üblich sind, zurückverlangt werden. In den Prozessen über die Rückforderung der Geschenke wegen der Auflösung der Verlobung wird kein Verschulden geltend gemacht.

Im Falle der Auflösung der Verlobung sind die Geschenke, die nicht üblich sind, in Naturalien zurückzugeben, oder, wenn sie nicht verfügbar sind, sind sie in Naturalien zurückzugeben oder ihr Gegenwert ist nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern. Die Tatsache, dass die Geschenke gegeben und nicht zurückgegeben wurden, kann durch alle Arten von Beweisen nachgewiesen werden.

Unter gewöhnlichen Geschenken sind Gegenstände zu verstehen, die durch Tragen und Gebrauch abgenutzt und verbraucht werden. In der Regel können abgenutzte und verbrauchte Gegenstände (wie Kleidung, Schuhe usw.) nicht zurückgegeben werden.

Da sich die im Sachverständigengutachten genannten Aufwendungen und Gegenstände, die Gegenstand der materiellen Entschädigung sind, mit Ausnahme des Hochzeitskleides, verschiedener Stoffe und Kleidungsstücke, Einladungen und Spenden, im Besitz der Klägerin befinden und von ihr benutzt werden, ist die Annahme des Anspruchs auf materielle Entschädigung in Bezug auf diese Aufwendungen und Gegenstände nicht korrekt.

SCHLUSSFOLGERUNG: Aus den im ersten Absatz erläuterten Gründen werden alle Berufungseinwände des Anwalts der beklagten Nebenklägerin bezüglich der Nebenakte und die anderen Berufungseinwände bezüglich der Hauptakte zurückgewiesen, und aus den im zweiten und dritten Absatz erläuterten Gründen wurde das Urteil gemäß Artikel 428 der Zivilprozessordnung angenommen. Es wurde am 27.12.2017 einstimmig beschlossen, die vorausbezahlte Berufungsgebühr auf Antrag an den Berufungskläger zurückzuerstatten, und zwar gemäß Artikel 440 der Zivilprozessordnung Nr. 1086 mit Verweis auf den vorläufigen Artikel 3 der Zivilprozessordnung Nr. 6100, der für eine Entscheidungsberichtigung innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab der Zustellung der Entscheidung offen ist. Verlobung

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