Was ist eine Aussetzung der Durchsetzung?

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Was ist eine Aussetzung der Durchsetzung?

WAS IST DIE VOLLSTRECKUNG (AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG)?
Die Aussetzung der Vollstreckung, d. h. der Aufschub der Vollstreckung, ist ein sehr wichtiges Rechtsmittel, das der Schuldner in einem gegen ihn eingeleiteten Vollstreckungsverfahren mit Urteil anwenden kann. Mit dem Abschluss des vom Schuldner eingeleiteten aufgeschobenen Vollstreckungsverfahrens zugunsten des Schuldners wird das vom Gläubiger eingeleitete Vollstreckungsverfahren eingestellt.

Der Schuldner, der sieht, dass er den Prozess verloren hat, kann seine Schuld mit seinem Einverständnis an den Gläubiger gezahlt haben. In diesem Fall ist es normal, dass der Gläubiger die Vollstreckung des Urteils nicht mehr betreibt. Wenn der Gläubiger das Urteil jedoch vollstreckt, obwohl er seine Forderung erhalten hat, kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht eine Aussetzung der Vollstreckung beantragen, um ihn vor solchen böswilligen Gläubigern zu schützen. Der Schuldner kann beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nicht nur im Falle einer Zahlung, sondern auch in Fällen stellen, in denen die Forderung gestundet wurde oder verjährt ist.

ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG
Die Tatsache, dass gegen ein Urteil Berufung eingelegt wird, führt nicht automatisch zur Aussetzung der Vollstreckung des Urteils. Der Schuldner, der die Vollstreckung einstellen will, muss gegen die Akte einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung stellen und die entsprechenden Verfahren einhalten. Andernfalls kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung während des Vollstreckungsverfahrens fortsetzen, auch wenn gegen die Akte ein Rechtsmittel eingelegt wird. Das Vollstreckungsverfahren wird so lange ausgesetzt, bis die Akte, für die ein Vollstreckungsaufschub gewährt wurde, vom Kassationsgerichtshof oder vom Berufungsgericht zurückgegeben wird. In der Praxis wird diese Situation als Aussetzung der Vollstreckung bezeichnet. Durchsetzung

Die technische Bezeichnung des hier zu prüfenden Organs lautet “Aussetzung der Vollstreckung”, wie in Artikel 33 des BEC festgelegt.

Artikel 33 – Aussetzung der Vollstreckung

Nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids kann der Schuldner innerhalb von sieben Tagen beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen und einwenden, dass die Schuld erloschen, aufgehoben oder getilgt ist. Die Vollstreckung wird ausgesetzt, wenn die Behauptung der Tilgung oder des Erlöschens durch eine von den zuständigen Behörden von Amts wegen ausgestellte oder bei der Vollstreckungsstelle oder vor dem Vollstreckungsgericht ordnungsgemäß beglaubigte oder bestätigte Urkunde nachgewiesen wird.

Anträge auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung wegen Tilgung, Löschung oder Verjährung, die in der Zeit nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind, können jederzeit gestellt werden. Von diesen Anträgen müssen die auf Tilgung oder Aufhebung gestützten Anträge auf die vom Notar von Amts wegen ausgestellten oder beglaubigten Urkunden oder das Vollstreckungsprotokoll gestützt werden. Durchsetzung

Lehnt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung ab, so kann der Schuldner innerhalb der Rechtsmittelfrist nur dann einen Antrag auf Berufung oder Revision stellen, wenn er Bargeld oder ein vom Vollstreckungsgericht anzuerkennendes bewegliches Pfand oder ein Pfand in Form von Wertpapieren oder Schuldverschreibungen oder unbewegliches Vermögen oder eine gültige Bankbürgschaft vorweist. Wenn das ausreichende Vermögen des Schuldners beschlagnahmt wird oder wenn das ausreichende Vermögen innerhalb der Berufungsfrist oder der Berufungsfrist auf Antrag des Schuldners beschlagnahmt wird, ist es nicht erforderlich, die in diesem Absatz genannten Sicherheiten vorzulegen.

Der Schuldner, der zur Zahlung des Geldes verpflichtet ist, das er nicht schuldet, behält sich das Recht vor, die Rückgabe des Geldes durch Einreichung einer Rückforderungsklage gemäß Artikel 72 zu verlangen.”

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