
Schmuckkästchen
WAS IST EIN SCHMUCKETUI?
Schmuck ist definiert als Schmuck aus Edelmetallen wie Gold und Silber, der von Menschen getragen wird. Im Hinblick auf unseren Untersuchungsgegenstand kann man Schmuck als Geschenke an das Brautpaar anlässlich der Eheschließung definieren. In diesem Zusammenhang werden auch Schmuckstücke wie Armbänder, Goldarmbänder, Halsketten, Colliers, Schmucksets, Armbänder, Uhren, Ohrringe und Ringe, Viertelgold, Halbgold, Republiksgold und reşat Gold als Schmuck angesehen. Neben Edelsteinen und Edelmetallen gilt auch Geld, das für die Hochzeitszeremonie gegeben wird, als Schmuck.
Der Kassationsgerichtshof betrachtet den Schmuck, der anlässlich der Eheschließung verschenkt wird, als persönliches Eigentum der Frau gemäß Artikel 220 des türkischen Zivilgesetzbuches. Zur Begründung heißt es: “Die während der Hochzeitszeremonie getragenen Schmuckstücke werden als Schenkung an die Frau betrachtet, und diese Geschenke, die den Charakter eines unentgeltlichen Erwerbs haben, sind gemäß Artikel 220/b.II des türkischen Zivilgesetzbuches persönliches Eigentum der Frau”. Dementsprechend wird der Schmuck während der Beendigung des Regimes der Beteiligung am erworbenen Vermögen nicht mit dem Ehemann geteilt und steht der Frau während des Fortbestehens des Regimes des erworbenen Vermögens zur Verfügung. Pfändet der Ehemann also die Schmuckstücke, die sich im persönlichen Eigentum der Ehefrau befinden, kann eine Klage auf Rückgabe der Schmuckstücke / Schmuckforderung eingereicht werden.
Da die Schmuckklage keine Nebenklage des Scheidungsverfahrens ist, kann sie vor dem Scheidungsverfahren, zusammen mit dem Scheidungsverfahren oder nach dem Scheidungsverfahren eingereicht werden. Ebenso ist die Schmuckklage eine eigenständige Klage, die nicht akzessorisch zur Beitragsforderung aufgrund der Aufhebung des Güterstandes ist.
WAS SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE SCHMUCKKLAGE?
Für die Annahme der Schmuckklage müssen drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein. Diese sind das Bestehen eines Rückgabeanspruchs, der Nachweis des Vorhandenseins des Schmucks und der Nachweis, dass der Schmuck nicht beim Kläger verbleibt.
Der klagende Ehegatte kann den Schmuck einfordern, ohne an den Güterstand gebunden zu sein. Zu diesem Zweck kann der Anspruch auf Schmuck sowohl durch eine ordnungsgemäß eingereichte selbständige Klage als auch durch eine Widerklage geltend gemacht werden. Ebenso kann der Anspruch auf Schmuck auch im Scheidungsantrag geltend gemacht werden.
WER KANN EINE SCHMUCKKLAGE EINREICHEN?
In der Regel kann eine Schmuckklage von der Person eingereicht werden, deren Schmuck ihr gegen ihren Willen weggenommen wurde. Diese Klage kann beispielsweise der Ehegatte einreichen, der von seinem Ehepartner körperliche Gewalt erfährt und das Haus verlässt, der nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückkehren kann, dessen Goldschmuck während der Ehe ausgetauscht wurde oder dessen Schmuck von den Schwiegereltern weggenommen wurde. Die Schmuckklage kann sowohl von einem Mann als auch von einer Frau eingereicht werden; in der Praxis wird sie jedoch meist von einer Frau eingereicht. Es ist nicht erforderlich, dass die Parteien den Status von Ehegatten haben, um die betreffende Klage einzureichen.
WIE WIRD EINE SCHMUCKKLAGE EINGEREICHT?
Die Schmuckklage wird von der Person eingereicht, die die Schmuckforderung geltend macht, indem sie die Person, gegen die die Schmuckforderung geltend gemacht wird, als Beklagten angibt, die Art und den Betrag des vom Beklagten gepfändeten Schmucks angibt und gegebenenfalls das Hochzeitsvideo und Fotos als Beweismittel beifügt. Darüber hinaus sollte in der Klage die Rückgabe des Schmucks in Naturalien verlangt werden, und wenn eine Rückgabe in Naturalien nicht möglich ist, sollte die Zahlung einer Entschädigung über den Wert des Schmucks am Tag der Klageerhebung hinaus gefordert werden. Wird nur die Rückgabe des Schmucks verlangt, wird die Klage abgewiesen, wenn der Schmuck nicht erreicht werden kann, da der Richter an den Antrag gebunden ist.
