
Verfahren bei der Beweisaufnahme
PARTEIEN IM BEWEISVERFAHREN
Wir haben bereits erwähnt, dass es sich, obwohl es als “Beweisverfahren” bezeichnet wird, nicht um einen Prozess handelt. Aus diesem Grund kann es unter den Parteien in der Beweisermittlungssache niemanden geben, der den Titel des Beklagten und des Klägers trägt; es gibt nur die Parteien, die die Ermittlung beantragen und gegen die die Ermittlung gemäß Artikel 402/1 der ZPO beantragt wird. Verfahren
DAS ZUSTÄNDIGE UND BEFUGTE GERICHT IM FALLE DER BEWEISERMITTLUNG
Ist die Hauptklage erhoben worden, so wird die Beweisermittlung von dem Gericht durchgeführt, bei dem die Hauptklage anhängig ist. In Fällen, in denen die Hauptklage nicht eingereicht wurde, wird die Beweisaufnahme jedoch von dem Gericht durchgeführt, bei dem die Hauptsache anhängig ist:
Das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist, oder
Es wird beim Friedensgericht des Ortes beantragt, an dem sich die Sache, die Gegenstand der Beweisaufnahme oder des Sachverständigengutachtens sein soll, befindet oder an dem die als Zeuge zu vernehmende Person wohnt.
Wenn die Hauptsache bei dem zuständigen Gericht eingereicht wurde, kann nicht behauptet werden, dass das mit der Hauptsache befasste Gericht in Bezug auf den Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln unzuständig oder inkompetent ist.
Diese Frage ist in Artikel 401 unserer Zivilprozessordnung mit dem Titel “Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit” klar geregelt.
UNTERBRICHT DER ANTRAG AUF OFFENLEGUNG VON BEWEISMITTELN DIE VERJÄHRUNGSFRIST?
Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass die Beweisermittlung in der juristischen Fachwelt und in der Öffentlichkeit als “Beweisermittlungsklage” bekannt ist, es sich dabei aber nicht um eine Klage im eigentlichen Sinne handelt, sondern um eine vorübergehende Rechtsschutzmaßnahme. Daher treten mit der Einreichung dieses Antrags die Folgen der Einreichung der Hauptklage nicht ein und die Verjährung wird somit nicht gehemmt oder unterbrochen. Verfahren
PROZESSVERFAHREN IM FALLE DER BEWEISERMITTLUNG
Gemäß Artikel 316 unserer Zivilprozessordnung wird bei der Beweisermittlung das einfache Verfahren angewandt. Im Gegensatz zum schriftlichen Verfahren können die Parteien im einfachen Verfahren nur den Klageantrag und die Klageerwiderung einreichen, nicht aber den Erwiderungsantrag und den zweiten Erwiderungsantrag.
DIE ART DES URTEILS IM FALL DER BEWEISFESTSTELLUNG
Die Beweisfeststellung ist kein vollstreckbares Endurteil, d. h. sie enthält kein Leistungsurteil. Da der auf das Beweisermittlungsersuchen hin zu erlassende Beschluss keine Vollstreckungsklausel enthält und nicht vollstreckbar ist, kann sich die Person, die die Beweisermittlung beantragt, nicht mit dem Ersuchen an das Vollstreckungsamt wenden, die Anforderungen des Beschlusses zu erfüllen. Verfahren
EINSPRUCH UND RECHTSMITTEL GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG BEI DER BEWEISFESTSTELLUNG
Da die zu erlassende Entscheidung über das Beweisermittlungsersuchen keinen Vollstreckungstitel enthält und kein vollstreckbares Endurteil darstellt, ist es nicht möglich, gegen diese Entscheidung Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage einzulegen. Lediglich gemäß Artikel 403 unserer Zivilprozessordnung kann die gegnerische Partei innerhalb von 1 Woche nach der Zustellung Berufung einlegen.
GERICHTSKOSTEN IM FALLE DER BEWEISERMITTLUNG
Die für die Beweisermittlung angefallenen Prozesskosten können zu den Kosten des Hauptprozesses gerechnet und von der Gegenpartei eingefordert werden. Verliert die Gegenpartei den Hauptprozess, wird der Anspruch auf die Prozesskosten von der Gegenpartei anerkannt und bezahlt. Darüber hinaus wird das in der Hauptsache zuerkannte Anwaltshonorar
