
die Weigerung des Finanzgerichts, Zinsen auf die Steuererstattungsschuld der Verwaltung zu erheben
Die Kläger haben eine Klage auf Aufhebung des Vorgangs der beklagten Verwaltung vom 21.06.2011 mit der Nummer 61744 bezüglich der Ablehnung des Antrags auf Berichtigung und der Beschwerde über die berechnete und gezahlte Mehrwertsteuer auf den Preis der Immobilien, die sie von der Gemeinde Melikgazi im Rahmen einer Ausschreibung erworben haben, sowie auf Erstattung der gezahlten Steuer mit Zinsen eingereicht. Steuererstattungsschuld
Der letzte Absatz von Artikel 125 der Verfassung, der die Verwaltung verpflichtet, den aus ihren Handlungen und Geschäften entstandenen Schaden zu ersetzen; der Betrag, der gemäß der gerichtlichen Entscheidung zurückgegeben werden muss, umfasst auch den Ersatz des Verlustes, der dadurch entstanden ist, dass die betreffende Person nicht in der Lage war, das Geld während des Zeitraums zu sparen, der der Verwaltung zur Verfügung stand. Das Verhältnis zwischen der Steuerverwaltung und dem Antragsteller in Bezug auf den zu erstattenden Betrag hat sich durch die gerichtliche Entscheidung über die Erstattung in ein Schuldverhältnis und nicht mehr in ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Antragsteller verwandelt. Da der Schuldner dieses Verhältnisses dem Gläubiger Zinsen für den Zeitraum zahlen muss, in dem ihm die Ersparnisse vorenthalten wurden; da die Zinsen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 3095 über gesetzliche Zinsen und Verzugszinsen zu zahlen sind, das den Zinssatz regelt, der in den Fällen zu zahlen ist, in denen die Zinsen gemäß dem Obligationenrecht und dem Handelsgesetzbuch zu zahlen sind, war die Entscheidung des Finanzgerichts aufzuheben; in Übereinstimmung mit der Begründung, dass es keine Regelung in den Steuergesetzen und dem Verwaltungsverfahrensgesetz Nr. 2577 gibt, war der Absatz des Urteils bezüglich der Ablehnung des Falles in Bezug auf den gesetzlichen Zinsantrag aufzuheben (Staatsrat 3. Kammer – Beschluss: 2014/6339). Steuererstattungsschuld
