Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch den Verweis des Dozenten

Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch den Verweis des Dozenten

Veranstaltungen

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Ereignisse, die Gegenstand der Klage sind, als Dozent an der juristischen Fakultät einer Universität tätig. Gegen den Kläger wurde eine Disziplinarstrafe verhängt, weil seine politischen Äußerungen in der Vorlesung über internationales Recht gegen die Verfahren und Grundsätze der Vorlesung verstießen. Daraufhin reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht eine Klage auf Aufhebung der gegen ihn verhängten Disziplinarstrafe ein, und das Gericht erster Instanz entschied, die Klage aufzuheben. Auf die Berufung gegen die vorgenannte Entscheidung hin beschloss das regionale Verwaltungsgericht, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Behauptungen

Der Kläger machte geltend, dass sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden sei, als er mit einem Verweis bestraft wurde, weil er seiner Pflicht, eine Vorlesung als Dozent an einer Universität zu halten, nicht nachgekommen sei, indem er sich mit politischen Fragen befasst habe. Meinungsäußerung

Die Beurteilung des Gerichts

Die Freiheit der Wissenschaft ist durch Artikel 27 der Verfassung besonders geschützt. In diesem Zusammenhang umfassen Artikel 26 und insbesondere Artikel 27 der Verfassung die Freiheit der wissenschaftlichen Meinungsäußerung im Rahmen des Erwerbs von Informationen und Ideen sowie der Verbreitung von Ideen, und diese verfassungsrechtlichen Garantien ermöglichen im konkreten Fall eine ordnungsgemäße Durchführung der Lehrtätigkeit. Die Art und Weise, wie der Dozent, um den es im vorliegenden Antrag geht, die Lehrveranstaltung durchführt, ist für eine demokratische Gesellschaft von großer Bedeutung, da sie die Kontinuität der kritischen Vernunft und des wissenschaftlichen Forschens gewährleistet. Aus diesem Grund sollte sich der Staat seiner Verpflichtung bewusst sein, nicht unnötig in die Meinungsfreiheit von Personen einzugreifen, die in der Lehre tätig sind. Meinungsäußerung

Andererseits muss der Staat, wenn er die Meinungsfreiheit zu diesem Zweck einschränkt, nachweisen, dass die angewandte Maßnahme einem zwingenden und dringenden Bedürfnis entspricht und verhältnismäßig ist. Bei der Beurteilung, ob ein zwingendes soziales Bedürfnis vorliegt, steht den Organen der öffentlichen Gewalt und den Gerichten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Dieser Ermessensspielraum unterliegt jedoch der Kontrolle durch das Verfassungsgericht.

Im konkreten Fall kam das Gericht der ersten Instanz zu dem Schluss, dass die Art des Kurses mit politischen Themen verwoben ist und dass es als normal angesehen werden sollte, im Rahmen des Kurses politische Reden zu halten. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts steht der Kurs für internationales Recht aufgrund der behandelten Themen im Zentrum politischer Fragen, und in diesem Sinne ist es äußerst schwierig, den Kurs vom politischen Diskurs zu isolieren. Es sollte jedoch auch anerkannt werden, dass die starke Verbindung zwischen Völkerrecht und Politik nicht automatisch dazu führt, dass jeder politische Kommentar automatisch Teil des entsprechenden Kurses ist. Bei der Bewertung des Unterrichts in den übrigen sozialwissenschaftlichen Fächern ist es unerlässlich, dass der Kontext und der Umfang des in den Kursstunden behandelten Themas sowie die politischen Diskurse ausschließlich berücksichtigt werden. Es wurde jedoch keine Bewertung im Hinblick auf diese Variablen vorgenommen, und es wurde auch keine Bewertung in der Zusammenfassung vorgenommen. Meinungsäußerung

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