kann der Mietvertrag zu Ungunsten des Mieters geändert werden

kann der Mietvertrag zu Ungunsten des Mieters geändert werden

Artikel 346 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 mit dem Titel “Verbot von Vereinbarungen gegen den Mieter” legt fest, dass der Mieter zu keiner anderen Zahlung als der Miete und den Nebenkosten verpflichtet werden darf, und insbesondere Vereinbarungen, die vorsehen, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete eine Strafkondition gezahlt wird oder dass die Folgemiete fällig und zahlbar wird, sind ungültig.Ungunsten

Gemäß Artikel 53 des Gesetzes Nr. 6353, mit dem der vorläufige Artikel 2 des Gesetzes Nr. 6217 geändert wird, sind die Artikel 323, 325, 331, 340, 343, 344, 346 und 354 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 nach dem 1.7.2012 nicht mehr anwendbar, wenn es sich bei den Mietern um Personen handelt, die im türkischen Handelsgesetzbuch als Kaufleute gelten, sowie um juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Die Artikel 323, 325, 331, 340, 343, 343, 344, 346 und 354 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 sind ab dem 1.7.2012 für acht Jahre nicht mehr anwendbar, und in diesem Fall werden die Bestimmungen des Mietvertrags gemäß der Vertragsfreiheit in Bezug auf die in diesen Artikeln genannten Punkte in den Mietverträgen angewendet. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Strafklausel, die Fälligkeitsklausel und die Bestimmungen, die dem Mieter neben den Nebenkosten (Gebühren) weitere finanzielle Verpflichtungen auferlegen, ungültig sind, es sei denn, der Mietvertrag wird für ein gewerbliches Unternehmen geschlossen.Ungunsten

zweites Mal

Artikel 346 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 mit dem Titel “Verbot von Vereinbarungen gegen den Mieter” legt fest, dass der Mieter zu keiner anderen Zahlung als der Miete und den Nebenkosten verpflichtet werden darf, und insbesondere Vereinbarungen, die vorsehen, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete eine Strafkondition gezahlt wird oder dass die Folgemiete fällig und zahlbar wird, sind ungültig.

Gemäß Artikel 53 des Gesetzes Nr. 6353, mit dem der vorläufige Artikel 2 des Gesetzes Nr. 6217 geändert wird, sind die Artikel 323, 325, 331, 340, 343, 344, 346 und 354 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 nach dem 1.7.2012 nicht mehr anwendbar, wenn es sich bei den Mietern um Personen handelt, die im türkischen Handelsgesetzbuch als Kaufleute gelten, sowie um juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Die Artikel 323, 325, 331, 340, 343, 343, 344, 346 und 354 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 sind ab dem 1.7.2012 für acht Jahre nicht mehr anwendbar, und in diesem Fall werden die Bestimmungen des Mietvertrags gemäß der Vertragsfreiheit in Bezug auf die in diesen Artikeln genannten Punkte in den Mietverträgen angewendet. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Strafklausel, die Fälligkeitsklausel und die Bestimmungen, die dem Mieter neben den Nebenkosten (Gebühren) weitere finanzielle Verpflichtungen auferlegen, ungültig sind, es sei denn, der Mietvertrag wird für ein gewerbliches Unternehmen geschlossen.Ungunsten

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