
Wie hoch ist die Verjährungsfrist für einen Scheck?
Die Dauer des Rückgriffsrechts des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckschuldner bzw. des Rückgriffsrechts eines der Scheckschuldner gegen den anderen ist in Artikel 814 des türkischen Handelsgesetzbuchs geregelt, der als Verjährungsfrist bezeichnet wird. Demnach verjährt das Rückgriffsrecht des Überbringers gegen die Indossanten, den Scheckaussteller oder andere Scheckschuldner drei Jahre nach Ablauf der oben genannten Scheckvorlagefristen.
WELCHE UMSTÄNDE UNTERBRECHEN DIE VERJÄHRUNGSFRIST FÜR SCHECKS?
Im einschlägigen Artikel des TCC heißt es: “Die Verjährung wird durch die Erhebung einer Klage, den Antrag auf Weiterverfolgung, die Zustellung der Klage oder die Anmeldung der Forderung zur Konkursmasse unterbrochen.” Nach der Unterbrechung der Verjährung beginnt eine neue Verjährungsfrist mit der gleichen Dauer zu laufen. Die Klage muss innerhalb dieser neuen Verjährungsfrist erhoben werden.
WELCHE RECHTSBEHELFE KÖNNEN BEI EINEM VERJÄHRTEN SCHECK EINGELEGT WERDEN?
§ Der Inhaber eines Schecks kann den verjährten Scheck als schriftliches Beweismittel in den zu erhebenden Klagen verwenden.
§ Eine Klage kann auf der Grundlage des ursprünglich zugrunde liegenden Schuldverhältnisses eingereicht werden. Mit anderen Worten, es ist möglich, eine Klage auf der Grundlage der Verjährung des Hauptschuldverhältnisses einzureichen.
§ Es ist möglich, eine Klage auf der Grundlage des Hauptgrundschuldverhältnisses einzureichen. Mit anderen Worten, es ist möglich, eine Klage auf der Grundlage der Verjährung des Hauptschuldverhältnisses einzureichen.Verjährungsfrist
§ Ungerechtfertigte Bereicherung gemäß Art. 732 des TCC kann eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung eingereicht werden.
Die Dauer des Rückgriffsrechts des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckschuldner bzw. des Rückgriffsrechts eines der Scheckschuldner gegen den anderen ist in Artikel 814 des türkischen Handelsgesetzbuchs geregelt, der als Verjährungsfrist bezeichnet wird. Demnach verjährt das Rückgriffsrecht des Überbringers gegen die Indossanten, den Scheckaussteller oder andere Scheckschuldner drei Jahre nach Ablauf der oben genannten Scheckvorlagefristen.
