der Wert der Sache oder des Rechts, auf die sich die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bezieht, kann den festgesetzten Betrag nicht überschreiten, um im Rechtsmittelverfahren geprüft zu werden – der Wert der beschlagnahmten Sache liegt unter der Rechtsmittelfrist

T.C. URTEIL

  1. Zivilkammer
    Haupt: 2016/10162
    Entscheidung: 2016/10473
    Entscheidungsdatum: 14.06.2016

KLAGE AUS SEQUESTRATION – DER WERT DES VERMÖGENS ODER RECHTS, AUF DAS SICH DIE ENTSCHEIDUNG DES VOLLSTRECKUNGSGERICHTS BEZIEHT, DARF DEN FESTGESETZTEN BETRAG NICHT ÜBERSCHREITEN, DAMIT DIE BERUFUNG ÜBERPRÜFT WERDEN KANN – DER WERT DES BESCHLAGNAHMTEN VERMÖGENS LIEGT UNTER DER BERUFUNGSGRENZE – DIE BERUFUNG WIRD ZURÜCKGEWIESEN

ZUSAMMENFASSUNG: Gemäß dem Zusatzartikel 1 des EBL wird diese Wertgrenze angewandt, indem die im Vorjahr angewandten Wertgrenzen um den Aufwertungssatz erhöht werden, der jährlich vom Finanzministerium gemäß dem wiederholten Artikel des Gesetzes Nr. 213 mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres festgelegt und bekannt gegeben wird. Die Teile der auf diese Weise ermittelten Grenzen, die …. nicht überschreiten, werden nicht berücksichtigt. Bei dieser Berechnung muss der Beschwerdegegenstand über ….TL liegen, um die von den Vollstreckungsgerichten im Jahr 2016 zu treffenden Entscheidungen anzufechten. …. Nach der Sonderregelung im letzten Satz desselben Absatzes muss der Wert des Vermögens oder Rechts, auf das sich die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bezieht, diesen nach der Sonderregelung im letzten Satz desselben Absatzes ermittelten Betrag übersteigen, um in den unter den anfechtbaren Entscheidungen aufgeführten Aneignungsfällen eine Berufung einlegen zu können. Im konkreten Fall liegt der Wert der Belastungen des Berufungsklägers unter …TL. In diesem Fall ist der Berufungsantrag abzuweisen, da das Urteil rechtskräftig ist.

(2004 S. Code Art. 363, 365, 366, Anhang. Art. 1) (213 S. Code Art. 298)

Fall und Entscheidung: Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die oben datierte und nummerierte Entscheidung des Gerichts über die Berufung innerhalb der gesetzten Frist zu prüfen, wurde der Kammer die Akte dieser Angelegenheit aus der Nachbarschaft zugesandt, und nachdem der vom Untersuchungsrichter für die Akte erstellte Bericht angehört und alle in der Akte enthaltenen Dokumente gelesen und geprüft worden waren, wurde die Notwendigkeit der Angelegenheit erörtert und geprüft:

Gemäß Artikel 363 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes Nr. 2004, das durch Artikel 101 des Gesetzes Nr. 4949 geändert wurde, muss der Wert der Sache, gegen die Berufung eingelegt werden soll, 2.000,00 TL übersteigen, um gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte, die nach dem 30.07.2003, dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes, getroffen wurden, Berufung einlegen zu können.

Gemäß dem Zusatzartikel 1, der durch Artikel 102 des Gesetzes Nr. 4949 in das EBL eingefügt wurde, wird diese Wertgrenze angewandt, indem die im Vorjahr angewandten Wertgrenzen um den Aufwertungssatz erhöht werden, der jährlich vom Finanzministerium gemäß dem wiederholten Artikel 298 des Steuerverfahrensgesetzes Nr. 213 festgelegt und bekannt gegeben wird und der zu Beginn eines jeden Kalenderjahres gilt. Die Teile der auf diese Weise ermittelten Grenzen, die zehn Millionen TL (10,00 TL) nicht überschreiten, werden nicht berücksichtigt.

Bei entsprechender Berechnung muss der Beschwerdegegenstand bei den im Jahr 2016 zu treffenden Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte über 6.310,00 TL liegen.

Nach der Sonderregelung im letzten Satz desselben Absatzes muss der Wert des Vermögens oder Rechts, auf das sich die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bezieht, diesen Betrag übersteigen, um in den Aneignungsfällen, die in Artikel 363/1 Absatz (7) des EBL unter den anfechtbaren Entscheidungen aufgeführt sind, und in den Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Aneignungsfälle eine Rechtsmittelprüfung vornehmen zu können.

Im konkreten Fall liegt der Wert der beschlagnahmten Güter, die Gegenstand der Berufung sind, unter 6.310,00 TL.

Da das Urteil in diesem Fall rechtskräftig ist, sollte der Berufungsantrag zurückgewiesen werden.

Schlussfolgerung: Aus den oben genannten Gründen sollte der Berufungsantrag gemäß Artikel 363, 365/3 Anhang 1 des EBL zurückgewiesen werden, die Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Urteils der Obersten Berufungskammer gemäß Artikel 366/3 des EBL eine Berichtigung der Entscheidung beantragen, und die im Voraus bezahlte Berufungsgebühr von 29,20 TL sollte dem Berufungskläger auf Antrag zurückerstattet werden, so wurde es am 14.06.2016 einstimmig beschlossen.

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