
der Wert der beschlagnahmten Waren des Rechtsmittelführers liegt unter der gesetzlichen Grenze
T.C. URTEIL
- Zivilkammer
Haupt: 2016/9792
Entscheidung: 2016/10477
Entscheidungsdatum: 14.06.2016
DER WERT DER BESCHLAGNAHMTEN GÜTER, DIE GEGENSTAND DER BESCHWERDE SIND, LIEGT UNTER DER GESETZLICHEN GRENZE – ABWEISUNG DER BESCHWERDE
ZUSAMMENFASSUNG: Im vorliegenden Fall liegt der Wert der beschlagnahmten Güter des Beschwerdeführers unter 6.310,00 TL. Da das Urteil in diesem Fall rechtskräftig ist, sollte der Berufungsantrag zurückgewiesen werden.
(Art. 363, 365, ergänzender Art. 1 des Gesetzes Nr. 2004) (Art. 298 des Gesetzes Nr. 213)
Fall und Entscheidung: Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die oben datierte und nummerierte Entscheidung des Gerichts über die Berufung innerhalb der gesetzten Frist zu prüfen, wurde der Kammer die Akte in dieser Angelegenheit aus der Nachbarschaft zugesandt, und nach Anhörung des vom Untersuchungsrichter für die Akte erstellten Berichts und nach Verlesung und Prüfung aller in der Akte enthaltenen Dokumente wurde die Angelegenheit erörtert und geprüft:
Gemäß Artikel 363 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes Nr. 2004, geändert durch Artikel 101 des Gesetzes Nr. 4949, muss der Wert der Sache, die Gegenstand des Rechtsbehelfs ist, 2.000,00 TL übersteigen, um gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte, die nach dem 30.07.2003, dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes, ergehen, Rechtsmittel einlegen zu können.
Gemäß dem Zusatzartikel 1, der durch Artikel 102 des Gesetzes Nr. 4949 in das EBL eingefügt wurde, wird diese Wertgrenze angewandt, indem die im Vorjahr angewandten Wertgrenzen um den Aufwertungssatz erhöht werden, der jedes Jahr vom Finanzministerium gemäß dem wiederholten Artikel 298 des Steuerverfahrensgesetzes Nr. 213 festgelegt und bekannt gegeben wird und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in Kraft tritt. Die Teile der auf diese Weise ermittelten Grenzen, die zehn Millionen TL (10,00 TL) nicht überschreiten, werden nicht berücksichtigt.
Bei entsprechender Berechnung muss der Beschwerdegegenstand bei den im Jahr 2016 zu treffenden Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte über 6.310,00 TL liegen. Rechtsmittelführers .
Nach der Sonderregelung im letzten Satz desselben Absatzes muss der Wert des Vermögens oder Rechts, auf das sich die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bezieht, diesen Betrag übersteigen, um in den Aneignungsfällen, die in Artikel 363/1 Absatz (7) des EBL unter den anfechtbaren Entscheidungen aufgeführt sind, und in den Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Aneignungsfälle eine Rechtsmittelprüfung vornehmen zu können.
Im konkreten Fall liegt der Wert der beschlagnahmten Güter, die Gegenstand der Berufung sind, unter 6.310,00 TL.
Da das Urteil in diesem Fall rechtskräftig ist, sollte der Berufungsantrag zurückgewiesen werden.
Schlussfolgerung: Aus den oben genannten Gründen sollte der Berufungsantrag gemäß Artikel 363, 365/3 Anhang 1 des EBL zurückgewiesen werden, die Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Urteils der Obersten Berufungskammer gemäß Artikel 366/3 des EBL eine Berichtigung der Entscheidung beantragen, und die im Voraus bezahlte Berufungsgebühr von 86,90 TL sollte dem Berufungskläger zurückerstattet werden, so wurde es am 14.06.2016 einstimmig beschlossen. Rechtsmittelführers .
