
Theorien zur Auswirkung der Willensbeeinträchtigung auf die Gültigkeit des Vertrags
Ungültigkeitstheorie: Gemäss einigen Autoren in der Lehre und dem Schweizerischen Bundesgericht (Picasso-Entscheid von 1988) ist der Vertrag im Falle einer Willensbeeinträchtigung für beide Parteien ungültig. Das Recht, diese Ungültigkeit geltend zu machen, steht nur der Partei zu, deren Wille beeinträchtigt ist. Macht die willensbeeinträchtigte Partei diese Ungültigkeit nicht innert 1 Jahr geltend oder stimmt sie dem Vertrag zu, so gilt der Vertrag ab dem Zeitpunkt des ersten Abschlusses als ungültig.
Annullierungstheorie: Nach dieser Theorie ist der Vertrag im Falle von Willensmängeln von Anfang an gültig. Allerdings muss das Testament
Macht die geschädigte Partei von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, so gilt der Vertrag ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses als ungültig. Macht die Partei, deren Wille verletzt wurde, nicht innerhalb eines Jahres von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, so kann sie dieses Recht nicht erneut ausüben.
Teilweise Ungültigkeit: Nach dieser Auffassung bindet der Vertrag im Falle der Willensunfähigkeit die Person, deren Wille verletzt wurde, nicht. Die andere Partei ist an den Vertrag gebunden. Auch hier muss das Recht, den Vertrag zu kündigen, innerhalb von 1 Jahr ausgeübt werden. Andernfalls bindet der Vertrag die Partei, deren Wille verletzt ist, nach Ablauf des Jahres nicht mehr.
