
der Wert der Sache oder des Rechts, auf die sich die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bezieht, muss den festgesetzten Betrag übersteigen
T.C. URTEIL
- Zivilkammer
Haupt: 2014/21867
Entscheidung: 2016/10043
Entscheidungsdatum: 08.06.2016
RESTITUTIONSANSPRUCH – DER WERT DER SACHE ODER DES RECHTS, AUF DIE SICH DAS URTEIL DES VOLLSTRECKUNGSGERICHTS BEZIEHT, MUSS DEN FRAGLICHEN BETRAG ÜBERSTEIGEN – BESTÄTIGUNG DES URTEILS
ZUSAMMENFASSUNG: Gemäß der Sonderregelung im letzten Satz desselben Absatzes muss der Wert der Sache oder des Rechts, auf die sich die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bezieht, den nach der Sonderregelung im letzten Satz desselben Absatzes ermittelten Betrag übersteigen, um die Berufung in den Verfallsfällen, die in der EBL unter den anfechtbaren Entscheidungen aufgeführt sind, und in den Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit den Verfallsfällen prüfen zu können. Im konkreten Fall liegt der Wert der beschlagnahmten Güter des Beschwerdeführers unter dem genannten Betrag. Es wird beschlossen, das Urteil aufrechtzuerhalten.
(2004 S. Code Art. 363, 365, 366)
Fall und Entscheidung: Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die oben datierte und nummerierte Entscheidung des Gerichts in der Berufungsinstanz innerhalb der gesetzten Frist zu prüfen, wurde die Akte in dieser Angelegenheit von der Nachbarschaft an die Abteilung gesandt, und nachdem der vom Untersuchungsrichter für die Akte erstellte Bericht angehört und alle Dokumente in der Akte gelesen und geprüft wurden, wurde die Notwendigkeit der Angelegenheit diskutiert und erwogen:
In Bezug auf die Forderungen der Parteien, sowohl was die Freigabe als auch die Aneignung betrifft, muss gemäß der Bestimmung des Artikels 363 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes Nr. 2004, das durch Artikel 101 des Gesetzes Nr. 4949 geändert wurde, der Wert der Sache, die Gegenstand der Anfechtung ist, 2.000,00 TL übersteigen, um gegen die von den Vollstreckungsgerichten nach dem 30.07.2003, als das Gesetz in Kraft trat, zu treffenden Entscheidungen Berufung einzulegen.
Gemäß dem Zusatzartikel 1, der durch Artikel 102 des Gesetzes Nr. 4949 in das EBL eingefügt wurde, wird diese Wertgrenze angewandt, indem die im Vorjahr angewandten Wertgrenzen um den Aufwertungssatz erhöht werden, der jedes Jahr vom Finanzministerium gemäß dem wiederholten Artikel 298 des Steuerverfahrensgesetzes Nr. 213 festgelegt und bekannt gegeben wird und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in Kraft tritt. Die Teile der auf diese Weise ermittelten Grenzen, die zehn Millionen TL (10,00 TL) nicht überschreiten, werden nicht berücksichtigt.
Bei entsprechender Berechnung muss der Gegenstand des Rechtsbehelfs über 5.440,00 TL liegen, um die von den Vollstreckungsgerichten im Jahr 2014 zu treffenden Entscheidungen anzufechten.
Nach der Sonderregelung im letzten Satz desselben Absatzes muss der Wert des Vermögens oder Rechts, auf das sich die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bezieht, diesen Betrag übersteigen, um in den Aneignungsfällen, die in Artikel 363/1 Absatz 7 des EBL unter den anfechtbaren Entscheidungen aufgeführt sind, und in den Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit den Aneignungsfällen eine Rechtsmittelprüfung vornehmen zu können.
Im konkreten Fall liegt der Wert der beschlagnahmten Güter, die Gegenstand der Berufung sind, unter 5.440,00 TL.
Da das Urteil in diesem Fall rechtskräftig ist, sollte der Berufungsantrag zurückgewiesen werden.
Schlussfolgerung: Aus den oben genannten Gründen sollte der Berufungsantrag gemäß Artikel 363, 365/3 Anhang 1 des EBL zurückgewiesen werden, die Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Urteils der Kassationskammer gemäß Artikel 366/3 des EBL eine Berichtigung der Entscheidung beantragen, und falls beantragt, sollte die vorausbezahlte Berufungsgebühr von 25,20 TL. separat an die Berufungskläger zurückerstattet werden, so wurde es am 08.06.2016 einstimmig beschlossen.
