Verletzung des Eigentumsrechts durch die Nutzung von unentgeltlich überlassenen Immobilien unter Verstoß gegen den Zweck der Überlassung

Verletzung des Eigentumsrechts durch die Nutzung von unentgeltlich überlassenen Immobilien unter Verstoß gegen den Zweck der Überlassung

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Das Grundstück Nr. 1813, Flurstück Nr. 768, das eine Fläche von 3.799 m² hat, ist im Grundbuch auf den Namen von İ.M. und M.M., dem Großvater des Antragstellers, im Verhältnis 1/2 eingetragen. In derselben Nachbarschaft sind 14499/18870 Anteile des Grundstücks mit der Nummer 1813 Block 769 Parzelle mit einer Fläche von 18,870 m² und den Merkmalen eines Grundstücks im Grundbuch auf den Namen der Genossenschaft eingetragen, 4371/37790 Anteile sind auf den Namen von İ.M. eingetragen, 4371/37790 Anteile sind auf den Namen des Großvaters der Klägerin eingetragen. Verstoß

Auf Beschluss des Gemeinderats und auf Antrag der Eigentümer wurde das gesamte Grundstück mit der Nummer 768 aus dem Grundbuch als Grünfläche gestrichen. Auf Antrag der Eigentümer des Grundstücks mit der Nummer 769 wurde von den Grundbuchämtern eine offizielle Urkunde ausgestellt. In der genannten Urkunde wurde angegeben, dass İ.M. und M.K. und M.M., der Großvater der Kläger, gemeinsam für die Genossenschaft bevollmächtigt waren und dass İ.M. und der Großvater der Kläger im eigenen Namen als Auftraggeber bevollmächtigt waren. In der besagten Urkunde wurde festgehalten, dass das Grundstück mit der Nummer 769 in elf separate Parzellen aufgeteilt wurde und die Aufteilung zwischen den Eigentümern gemäß dem Beschluss des Rates vom 16.3.1989 einvernehmlich erfolgte. Dementsprechend wurden 2.397 m² der 18.870 m² großen Parzelle mit der Nummer 769 der Straße überlassen, 9326 m² wurden als Grünfläche aufgegeben und die übrigen Teile unter den Eigentümern aufgeteilt.

Am 20.12.2002 wurde die vom Großvater des Klägers und von İ.M. eingereichte Klage auf Aufhebung des Durchführungsplans und des vom Gemeinderat am 23.6.2000 genehmigten Bebauungsplans für die Umwandlung eines Teils der aufgegebenen Flächen der Grundstücke mit den Nummern 768 und 769 in ein Gebiet für religiöse Einrichtungen angenommen, und die Bebauungspläne wurden aufgehoben.

Verstoß

Der verstorbene Sohn des Klägers erhob Klage auf Entschädigung mit der Begründung, dass die von ihm unentgeltlich einer Grünanlage und einer Straße überlassenen Grundstücke nicht entsprechend dem Zweck der Überlassung genutzt worden seien. Das Gericht beschloss, die Klage gegen die Stadtverwaltung wegen fehlender passiver Feindseligkeit abzuweisen und die Klage gegen die Stadtverwaltung in der Sache selbst zu verwerfen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, die vom Kassationsgerichtshof bestätigt wurde. Auch der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Urteils wurde von derselben Kammer abgelehnt.

Behauptungen

Der Kläger machte geltend, dass sein Recht auf Eigentum durch die unentgeltliche Nutzung von als Grünflächen und Straßen aufgegebenen Grundstücken entgegen dem Zweck der Aufgabe verletzt worden sei.

Die Bewertung des Hofes

Es gibt keinen Aspekt des konkreten Falles, der eine Erörterung der Kriterien der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit erfordert. Die wichtigste Frage, die es zu erörtern gilt, ist, ob der Eingriff verhältnismäßig ist oder nicht.

Die Verhältnismäßigkeit, der dritte Teilgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, erfordert ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz des öffentlichen Interesses und den Rechten und Freiheiten des Einzelnen. Wenn die Maßnahme eine außergewöhnliche und übermäßige Belastung für den Eigentümer darstellt, kann nicht gesagt werden, dass der Eingriff verhältnismäßig und somit verhältnismäßig ist. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Maßnahme eine übermäßige und unverhältnismäßige Belastung für die Kläger darstellt.

Zunächst ist hervorzuheben, dass es sich bei der von der Klägerin und den anderen Eigentümern vorgenommenen Aufgabe nicht um eine unbedingte, sondern um eine bedingte unentgeltliche Aufgabe bzw. Schenkung als Grünfläche und Straße handelte, d. h. nach den vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten wurden die Grundstücke nicht entsprechend dem Zweck der Aufgabe genutzt.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass für den Fall,

dass die Immobilie einem anderen gemeinnützigen Zweck zugeführt wird,

obwohl sie zu anderen Zwecken als dem der Aufgabe genutzt wird,

davon auszugehen ist, dass der gemeinnützige Zweck nach wie vor besteht,

sich aber nur der Grund geändert hat. Andererseits stellt,

wie das Verfassungsgericht bereits dargelegt hat, die Verwendung der Immobilie für andere Zwecke,

nachdem sie entsprechend dem Zweck der Enteignung zugewiesen wurde,

aufgrund der Tatsache, dass dieser Bedarf nicht mehr besteht,

je nach den Umständen des konkreten Falles keine Verletzung der Anforderungen des Rechts auf Eigentum dar.

Verstoß

In diesem Rahmen hat das Gericht im Fall des Antrags nicht bewertet,

ob der Bau eines kommunalen Dienstleistungsgebäudes

und einer Moschee auf einem Teil der als Grünfläche und Straße aufgegebenen Fläche dem Zweck der Aufgabe zuwiderläuft

und ob die Einnahmen der Gemeinde aus den Geschäften einem

anderen öffentlichen Zweck dienen oder nicht, und beschlossen,

den Entschädigungsanspruch mit der Begründung abzulehnen,

dass die nachträglichen Änderungen in den Flächennutzungsplänen die

Aufgabentransaktionen nicht berühren würden, indem es erklärte,

dass die genannten Transaktionen aufgrund des Antrags auf

freiwillige Aufgabe in der Eigentumsurkunde vorgenommen wurden.

Im konkreten Fall wurde daher festgestellt, dass die Entscheidungen der erstinstanzlichen

Gerichte keine ausreichende und sachdienliche Begründung enthalten,

um auf die Forderungen und Einwände des Antragstellers einzugehen, die sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnten.

Unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens

wird daher der Schluss gezogen, dass die Verfahrensgarantien zum Schutz des

Rechts auf Eigentum im konkreten Fall nicht erfüllt waren und der Antragsteller nicht in den Genuss dieser Garantien kam. Aus diesem Grund ist das gerechte Gleichgewich

t zwischen dem Eigentumsrecht des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse, auf das sich der Eingriff stützt, zum Nachteil des Antragstellers gestört und der Eingriff in das Eigentumsrecht unverhältnismäßig.

Aus den dargelegten Gründen kam das Verfassungsgericht zu dem Schluss, dass das Recht auf Eigentum

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