Verletzung der verfahrensrechtlichen Dimension des Rechts auf Leben aufgrund der Unwirksamkeit der Strafverfahren gegen Beamte nach dem Zugunglück

Verletzung der verfahrensrechtlichen Dimension des Rechts auf Leben aufgrund der Unwirksamkeit der Strafverfahren gegen Beamte nach dem Zugunglück

Ereignisse

Bei der Entgleisung eines Personenzugs auf der Strecke Haydarpaşa (Istanbul) – Ankara im Jahr 2004 in der Nähe von Pamukova in Sakarya wurden zahlreiche Menschen getötet und viele weitere verletzt. Unter den Toten waren der damalige Ehemann der Klägerin, H.T., der Bruder von H.T., A.T., und die Kinder von A.T., N.T. und M.T.

Die Generalstaatsanwaltschaft Sakarya (Generalstaatsanwaltschaft) leitete eine Untersuchung des Vorfalls ein und holte ein Sachverständigengutachten über die Ursache des Vorfalls und den Stand des Verschuldens ein. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte die Unzuständigkeit für die Ermittlungen gegen die Beamten der Generaldirektion der Staatseisenbahnen der Republik Türkei (TCDD) fest und übermittelte die Ermittlungsunterlagen an die Generalstaatsanwaltschaft Ankara. Das Ergebnis dieser Untersuchung konnte nicht festgestellt werden.

Andererseits leitete die Generalstaatsanwaltschaft ein öffentliches Verfahren gegen die Lokführer (erster und zweiter Lokführer) und den Zugführer beim Obersten Strafgerichtshof wegen des Vorwurfs der Verursachung eines Unfalls auf der Eisenbahn ein. Das Verfahren endete mit einer Verurteilung der Lokführer und einem Freispruch für den Zugführer.

Auf die Berufung der Parteien gegen das Urteil hin hob der Kassationsgerichtshof die Verurteilung der Angeklagten auf. In der daraufhin durchgeführten Verhandlung wurde beschlossen, die Verfahren einzustellen. Auf die Berufung gegen diese Entscheidung hin wurde das Urteil ebenfalls aufgehoben und der erste Ingenieur zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, während die Verurteilung des zweiten Ingenieurs aufgeschoben wurde.

Die Entscheidung, gegen die die Parteien Berufung eingelegt hatten, wurde vom Kassationsgerichtshof aufgehoben. Nach der Aufhebung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof verurteilte das Kassationsgericht die Maschinisten zu gerichtlichen Geldstrafen und verschob die gerichtlichen Geldstrafen, indem es sie in Raten verteilte. Nachdem die Parteien gegen die Entscheidung Berufung eingelegt hatten, beschloss der Kassationsgerichtshof, die öffentlichen Verfahren gegen die Angeklagten wegen Verjährung einzustellen. verfahrensrechtlichen.

Behauptungen

Der Kläger machte geltend, dass sein Recht auf Leben wegen der Unwirksamkeit der Strafverfahren gegen bestimmte Beamte im Zusammenhang mit der Entgleisung eines Personenzugs, bei der mehrere Menschen ums Leben kamen und viele weitere verletzt wurden, verletzt worden sei.

Die Beurteilung des Gerichts

Gemäß dem verfahrensrechtlichen Aspekt der positiven Verpflichtungen aus Artikel 17 der Verfassung muss der Staat bei jedem verdächtigen Todesfall eine unabhängige Untersuchung durchführen, die es ihm ermöglicht, alle Aspekte des Falles zu ermitteln, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie gegebenenfalls zu bestrafen.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer wirksamen Untersuchung ist jedoch keine Ergebnisverpflichtung, sondern eine Verpflichtung zum Einsatz geeigneter Mittel. Artikel 17 der Verfassung gibt den Antragstellern weder das Recht, Dritte wegen einer Straftat zu verfolgen oder zu bestrafen, noch verpflichtet er den Staat, alle Verfahren mit einer Verurteilung abzuschließen.

Wenn die im Rahmen des Verfahrens, das Gegenstand des Antrags ist, durchgeführten Verfahren und die Behauptungen des Antragstellers zusammen bewertet werden, ist in dem Antrag die Frage zu prüfen, ob das Verfahren mit angemessener Geschwindigkeit und Sorgfalt durchgeführt wurde.

In der Klage von Burcu Demirkaya und Yücel Demirkaya (B. Nr.: 2015/1232, 30.10.2018) wurde entschieden, dass die verfahrensrechtliche Dimension des Rechts auf Leben aufgrund der Tatsache, dass das Verfahren nicht mit angemessener Geschwindigkeit durchgeführt wurde, verletzt wurde, wobei festgestellt wurde, dass es verständlich ist, dass es aufgrund der hohen Anzahl von Verstorbenen und Verletzten bei dem Vorfall, der sich ereignet hat, lange gedauert hat, die Aussagen der Angehörigen der Verstorbenen und der Verletzten zu ermitteln, aber dass keines der Elemente des Verfahrens die Nichtbeendigung des Verfahrens rechtfertigt. Nach dem Datum der oben genannten Entscheidung wurde das Verfahren 10 Monate und 25 Tage lang fortgesetzt, und schließlich wurde das öffentliche Verfahren gegen die Angeklagten eingestellt. In Anbetracht der während des gesamten Prozesses durchgeführten Verfahren und des Inhalts der Aufhebungsbeschlüsse liegt der Grund für die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung darin, dass sich das Verfahren in die Länge gezogen hat. In dieser Hinsicht kann nicht gesagt werden, dass das Verfahren, das Gegenstand des Antrags ist, mit angemessener Sorgfalt und Schnelligkeit durchgeführt wurde. verfahrensrechtlichen.

Aus den oben dargelegten Gründen entschied der Verfassungsgerichtshof, dass der verfahrensrechtliche Aspekt des Rechts auf Leben in dem H.T. betreffenden Antrag verletzt wurde.

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