
Unpfändbare Waren, Rechte und Forderungen
Welche Waren, Forderungen und Rechte unpfändbar sind, ist in Artikel 70 des Gesetzes Nr. 6183 über das Verfahren zur Einziehung öffentlicher Forderungen geregelt. In diesem Artikel heißt es
I. Staatliche Güter und Güter, die durch besondere Gesetze nicht gepfändet werden dürfen,
II. alle Arten von Gütern, die der Schuldner, dessen wirtschaftliche Tätigkeit nicht auf Kapital, sondern auf körperlicher Arbeit beruht, zur Ausübung seines Berufs benötigt,
III. die Güter, die für den Schuldner und die unter demselben Dach lebenden Familienangehörigen notwendig sind, mit Ausnahme von Wertgegenständen wie Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Edelsteinen, Antiquitäten oder Schmuck; wenn mehrere Güter für denselben Zweck verwendet werden, eines davon,
IV. wenn der Schuldner Landwirt ist, Grundstücke, Vieh, Fahrzeuge und sonstiges Zubehör sowie landwirtschaftliche Geräte, die für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind
V. wenn es für den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie erforderlich ist, einen Milchbüffel oder eine Milchkuh oder drei Ziegen oder Schafe nach Wahl des Schuldners sowie deren Futter und Einstreu für drei Monate,
VI. wenn der Schuldner einen Weinberg, einen Garten oder einen Obst- oder Gemüseanbau betreibt, den Weinberg, den Garten und die für diese Kunst erforderlichen Werkzeuge und Geräte, die für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie unerlässlich sind,
VII. der Betrag, der für den Lebensunterhalt des Schuldners, dessen Lebensunterhalt ausschließlich von der Viehzucht abhängt, erforderlich ist, und der Betrag, der für den Lebensunterhalt von ihm und seiner Familie erforderlich ist, sowie das Futter und die Einstreu für diese Tiere für drei Monate,
VIII. zwei Monate lang Lebensmittel und Brennmaterial für den Schuldner und seine Familie und, wenn der Schuldner Landwirt ist, das für die nächste Ernte erforderliche Saatgut,
IX. die Ruhegehälter, die Invaliden im Militär- und Polizeidienst des Landes gewährt werden, und die Ruhegehälter, die ihren Familien aufgrund der Ausübung eines dieser Dienste gewährt werden, sowie die Flug- und Taucherentschädigungen und Prämien, die den Angehörigen der Luft- und Unterseeboote der Armee gewährt werden,
X. Beförderungszuschläge, die Militärinvaliden und Waisen von Gefallenen gewährt werden, und die Anteile der inhisar beyiye, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1485 gewährt werden,
XI. die von einem Wohltätigkeitsfonds oder einer Gesellschaft im Falle von Krankheit, Not oder Tod gezahlten Gehälter,
XII. die Gelder, die dem Geschädigten oder seiner Familie als Entschädigung für Körper- oder Gesundheitsschäden gezahlt werden oder gezahlt werden müssen,
XIII. die Wohnung des Schuldners kann nicht gepfändet werden,
XIV. Stipendien für Studenten können nicht gepfändet werden. Unpfändbare.
Güter, die nach den Sondergesetzen nicht gepfändet werden können;
I. Unterhaltsforderungen, die der Vollstreckung unterliegen, können nicht gepfändet werden,
II. die Bürgschaftsurkunde kann nicht gepfändet werden,
III. das Vermögen der BRSA kann nicht gepfändet werden,
IV. das Vermögen der Sozialversicherungsanstalt kann nicht gepfändet werden,
V. Gemäß Artikel 5 des Tierschutzgesetzes können Haustiere nicht gepfändet werden,
VI. nach dem Kommunikationsgesetz kann die Telefonnummer nicht beschlagnahmt werden,
VII. nach dem Gesetz über die Sozialversicherungsträger können die Renten nicht gepfändet werden. Unpfändbare.
Güter, Rechte und Forderungen, die nicht teilweise gepfändet werden können;
Vom Gehalt und Lohn des Schuldners wird dem Schuldner der Betrag überlassen, der für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie notwendig ist, der Rest ist pfändbar. Nach diesem Artikel sind unter Löhnen und Gehältern Gehälter, Zulagen und alle Arten von Löhnen, Nießbrauchsrechte und Einkünfte, Einkünfte aus Versicherungen oder Pensionsfonds zu verstehen, die nicht Gegenstand eines Urteils sind.
Der zu pfändende Betrag darf nicht weniger als ein Viertel dieser Löhne betragen. Besteht mehr als ein Pfandrecht, so werden sie in der Reihenfolge der Pfändung angeordnet. Solange die Pfändung des Pfandrechts, das an erster Stelle steht, nicht abgeschlossen ist, kann die Pfändung des nächsten Pfandrechts nicht begonnen werden. Unpfändbare.
Mehr als ein Viertel des Monatslohns der Arbeitnehmer kann nicht gepfändet werden. Mit anderen Worten, es kann höchstens ein Viertel des Lohns der Arbeitnehmer gepfändet werden.
