Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Nachdem die Notare das Testament aufgesetzt haben, benachrichtigen sie das zuständige Standesamt, um dies im Personenstandsregister des Erblassers zu vermerken. In der Praxis werden die Amtsgerichte in der Regel durch die Benachrichtigung der Standesämter über die Existenz des Testaments informiert. Wenn das Friedensgericht in irgendeiner Weise von der Existenz des Testaments erfährt, fordert es eine Kopie davon beim ausstellenden Notar an. Anschließend benachrichtigt es alle voraussichtlichen Erben und gibt den Tag der Testamentseröffnung bekannt. Das Testament wird an dem angegebenen Tag eröffnet. Wenn die betroffenen Personen keine Einwände erheben oder wenn ihre Einwände und Rechtsstreitigkeiten abgeschlossen sind, entscheidet das Gericht, dass “das Testament als eröffnet und verlesen gilt und den Erben, die es beantragen, ein Erbschein erteilt wird”.
Auch wenn die Begriffe “Vollstreckung oder Umsetzung” nicht erwähnt werden, ist diese Entscheidung eine Vollstreckungsentscheidung und kann umgesetzt werden, wenn in der Entscheidung festgestellt wird, dass das Testament eröffnet und verlesen wurde und nicht alle Erben Einspruch erhoben haben, oder selbst wenn Einsprüche erhoben wurden, diese Einsprüche und Klagen abgeschlossen wurden. Die Tatsache, dass die Erteilung von Erbscheinen an diejenigen, die dies wünschen, erwähnt wird, bestärkt diese Auffassung.

EINTRAGUNG IN DEN ERBSCHEIN GEMÄSS DEM TESTAMENT

Nachdem die Entscheidung über die Testamentsvollstreckung getroffen wurde und diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, stellt das Gericht den gesetzlichen und berufenen Erben eine Urkunde (Erbschein) aus, aus der hervorgeht, dass sie als Erben eingesetzt sind.

a) Eintragungsantrag der gesetzlichen Erben:
Die gesetzlichen Erben können beim Richter einen Erbschein beantragen, nachdem das Testament eröffnet, verlesen und vollstreckt wurde und diese Entscheidung rechtskräftig ist. In diesem Erbschein, der den gesetzlichen Erben erteilt wird, ist auch der Name des eingesetzten Erben enthalten, falls vorhanden. Denn der eingesetzte Erbe ist auch der Erbe des Nachlasses im Rahmen der testamentarischen Quote. In diesem Fall kann der gesetzliche Erbe, der Testamentsgläubiger ist, beim Grundbuchamt beantragen, mit dem erhaltenen Erbschein den Umschreibungsvorgang durchzuführen, mit dem das Eigentum an der Immobilie in Form der Erbteilnahme realisiert wird.

b) Eintragungsantrag der eingesetzten (Nach-)Erben
Die testamentarisch eingesetzten Erben können beim Richter die Ausstellung eines Erbscheins beantragen, aus dem hervorgeht, dass sie nach der Entscheidung über die Testamentsvollstreckung Erben sind. Der eingesetzte Erbe kann eine oder mehrere Personen sein. Daher ist jeder von ihnen berechtigt, einen separaten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu stellen. Nachdem der eingesetzte Erbe den Erbschein erhalten hat, besteht kein Unterschied mehr zum gesetzlichen Erben. Er kann sich allein an das Grundbuchamt wenden und die Umschreibung der Erbschaft beantragen. In diesem Fall nimmt das Grundbuchamt die Umschreibung im Namen aller gesetzlichen und berufenen Erben in dem vom berufenen Erben vorgelegten Erbschein vor. In der Regel wird dieser Übergang als Miteigentum eingetragen. Auf Antrag aller (gesetzlichen oder berufenen) Erben oder ihrer Bevollmächtigten, die in der Erbschaftsurkunde genannt sind, kann die Eintragung des Übergangs (der Erbschaft) jedoch auch direkt auf der Grundlage von Miteigentum erfolgen. Auf Antrag der eingesetzten Erben ist es nicht erforderlich, zusätzlich zum Erbschein (TST.21/a) eine Kopie des Testaments oder des Vollstreckungsbescheids oder des Eintragungsschreibens des Richters vorzulegen. Es reicht aus, nur den Erbschein mitzubringen.

c) Antrag auf Eintragung auf den Namen desjenigen, zu dessen Gunsten ein bestimmtes Vermögen vererbt wird:
Die Person, zu deren Gunsten eine bestimmte Immobilie testiert wird, erhält keine Nachlassurkunde. Denn diese Person ist nicht der Erbe eines bestimmten Anteils am Nachlass, sondern die Person, der ein bestimmtes Vermögen vererbt wird. Diese Person hat ein Forderungsrecht gegenüber den Erben und dem Nachlass, daher wird sie musaleh oder Testamentsgläubiger genannt. Nachdem die Testamentsvollstreckung beschlossen ist, erhalten die anderen Erben einen Erbschein, aber die Person, der ein bestimmtes Vermögen vermacht wird, erhält aus diesem Grund keinen Erbschein. Da er/sie keinen Erbschein hat, wird er/sie (der Nachlassgläubiger) in der Regel die Erben oder den Testamentsvollstrecker (falls vorhanden) auffordern, das vererbte Vermögen auf seinen/ihren Namen eintragen zu lassen.

1) Beantragung der Eintragung auf den Namen des Nachlassgläubigers durch die Erben:

Die Erben oder der Testamentsvollstrecker können auf der Grundlage des Erbscheins, der beglaubigten Abschrift des Testaments und des Vollstreckungsbescheids direkt die Eintragung dieses bestimmten Vermögens auf den Namen des Nachlassgläubigers vornehmen. Diese Situation stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass sie nicht ohne Eintragung verfügen können (als Erfordernis der Achtung des Willens des Erblassers) (CC.705/2). In einem solchen Fall wird, nachdem der Antrag der Erben und des Testamentsgläubigers auf dem Dokument für den Eintragungsantrag vermerkt ist, der Name des Erben (wenn die Erben diese Immobilie zuvor auf ihren Namen übertragen haben, der Name der Erben) gestrichen und die Eintragung erfolgt auf den Namen des Testamentsgläubigers.

2) Antrag auf Eintragung auf den Namen des Nachlassgläubigers durch den Testamentsvollstrecker:
Wurde durch das Testament ein Testamentsvollstrecker ernannt, so kann dieser auch die Eintragung auf den Namen des Nachlassgläubigers vornehmen, dem ein bestimmtes Vermögen vermacht wurde. Zu diesem Zweck muss der Testamentsvollstrecker.

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