
Berufung in Strafsachen
Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts bei den höheren Gerichten. Um es deutlicher zu sagen: Wenn Sie der Meinung sind, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in einem Sie betreffenden Fall nicht korrekt ist, können Sie gegen diese Entscheidung Berufung bei einem höheren Gericht, dem Landgericht, einlegen. Berufung bedeutet in diesem Fall auch, dass die Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts von den übergeordneten Regionalgerichten überprüft und kontrolliert werden.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in einer Rechtssache, an der Sie beteiligt sind, ungerecht und rechtswidrig ist, und wenn diese Entscheidung gegen Sie gerichtet ist, genauer gesagt, wenn sie Ihre Rechte und Interessen beeinträchtigt, können Sie beim Bezirksgericht Berufung gegen diese Entscheidung einlegen.
Gegen Entscheidungen des Strafgerichts erster Instanz, die den Charakter eines “Urteils” haben, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden. Wird das während des Berufungsverfahrens ergangene Urteil als nicht ausreichend erachtet, kann beim Kassationsgerichtshof ein Antrag auf den “Rechtsmittelweg” gestellt werden, wenn die Art der vom Berufungsgericht nach der Berufungsphase erlassenen Entscheidung bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
WIE WIRD EIN RECHTSBEHELF BEANTRAGT?
Damit eine Berufungsprüfung durchgeführt werden kann, müssen diejenigen, die das Recht haben, einen Antrag stellen. In der Regel kann die Berufungsprüfung nicht spontan vorgenommen werden. Wegen der Bedeutung der Urteile werden jedoch Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von fünfzehn Jahren oder mehr vom regionalen Berufungsgericht von Amts wegen geprüft.
Bei der Berufung von Amts wegen wird das für jede einzelne Straftat festgelegte Strafmaß zugrunde gelegt, nicht das Strafmaß, das sich aus der Zusammenrechnung ergibt. Selbst wenn die Gesamtstrafe des Angeklagten beispielsweise 14 Jahre für das Delikt der Plünderung, 5 Jahre für die Körperverletzung und 2 Jahre für das Delikt des Besitzes verbotener Waffen beträgt (14+5+2=21 Jahre), kann eine Überprüfung von Amts wegen nicht erfolgen. Strafsachen.
Antrag auf Berufung
Durch Antragstellung mittels Petition oder
Er kann durch eine Erklärung gegenüber dem Gerichtsbeamten gestellt werden.
Befindet sich die Person, die den Rechtsbehelf einlegen will, in Haft, so kann sie den Rechtsbehelf auch beim Direktor der Strafvollzugsanstalt und der Haftanstalt einlegen.
