
Strafklausel und ihre Arten
Strafklausel: Wenn die Parteien vereinbart haben, dass die nicht vertragstreue Partei einen bestimmten Geldbetrag zahlt, wenn die Parteien den Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß einhalten, wird eine Strafklausel erwähnt. Im Gegensatz zum Schadensersatz setzt die Vertragsstrafenklausel nicht voraus, dass ein Schaden entstanden ist. Wenn die andere Partei einen Schaden erlitten hat, kann sie diesen ebenfalls verlangen. Die Höhe der Strafklausel können die Parteien frei festlegen. Die Vertragsstrafenklausel kann in drei Varianten auftreten:
-Optionale Strafklausel:
Gemäß Artikel 179/1 KO: “Ist für den Fall der Nichterfüllung eines Vertrages eine Vertragsstrafe vereinbart, so kann der Gläubiger entweder die Erfüllung der Verpflichtung oder die Zahlung der Vertragsstrafe verlangen, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.” Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist die Vertragsstrafenklausel demnach eine “fakultative Vertragsstrafe”, und der Gläubiger, der Anspruch auf die Vertragsstrafenklausel hat, kann eines der Rechte nutzen, um die Erfüllung der Vertragsstrafenklausel oder die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung zu verlangen.
-STRAFKLAUSEL, DIE DIE ERFÜLLUNG VERHINDERT/WIDERRUFSKLAUSEL:
Hier liegt keine Strafklausel im eigentlichen Sinne vor. Denn die Strafklausel schützt das Interesse des Gläubigers. Der Schuldner hat jedoch das Recht, durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrags vom Vertrag zurückzutreten. Im Gegensatz zur fakultativen Strafklausel hat der Gläubiger hier kein Wahlrecht, er kann nicht die Erfüllung verlangen, sondern nur die Strafklausel.
-Vertragsstrafenklausel, die an die Erfüllung geknüpft ist:
In Artikel 179/2 des Schuldvertrags heißt es: “Ist die Vertragsstrafe für die Nichterfüllung der Schuld zu einem bestimmten Zeitpunkt oder an einem bestimmten Ort vereinbart, so kann der Gläubiger die Erfüllung der Vertragsstrafe zusammen mit der Hauptschuld verlangen, es sei denn, dass der Gläubiger ausdrücklich auf sein Recht verzichtet oder die Erfüllung ohne Vorbehalt angenommen hat.” Nach dieser Bestimmung kann gegen denjenigen, der die im Vertrag festgelegte Verpflichtung nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, sowohl die Erfüllung der Verpflichtung als auch die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe vereinbart werden. Wenn der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung enthält, ist die Partei aufgrund der mit der Leistung verbundenen Strafklausel zur Zahlung dieses zusätzlichen Geldes verpflichtet.
