
in dem gegen den Angeklagten ergangenen Urteil eine überhöhte Strafe festgesetzt wurde, indem die sich daraus ergebende Strafe falsch berechnet und gleichzeitig eine Erhöhung gemäß dem Artikel des türkischen Strafgesetzbuchs vorgenommen wurde
T.C. URTEIL
- Strafkammer
Main: 2016/238
Entscheidung: 2016/15323
Entscheidungsdatum: 30.06.2016
STRAFTATBESTAND DER KÖRPERVERLETZUNG – VERHÄNGUNG EINER ÜBERHÖHTEN STRAFE GEGEN DEN ANGEKLAGTEN DURCH FEHLERHAFTE BERECHNUNG DER SICH ERGEBENDEN STRAFE BEI GLEICHZEITIGER ERHÖHUNG DER STRAFE GEMÄSS DEM ARTIKEL DES TCKNI IN DEM GEGEN DEN ANGEKLAGTEN ERGANGENEN URTEIL – BILLIGUNG DES URTEILS MIT KORREKTUR
ZUSAMMENFASSUNG: In dem gegen den Angeklagten ergangenen Urteil wurde bei der Erhöhung der Strafe gemäß Artikel 86/3.e des türkischen Strafgesetzbuchs die sich ergebende Strafe als “2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe” anstatt als “1 Jahr und 15 Monate Freiheitsstrafe” berechnet und die Strafe als “2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe” festgelegt, so dass das Urteil zu berichtigen und zu genehmigen war.
(5237 S. K. art. 53, 86) (5271 S. K. art. 221) (ANY. COURT. 08.10.2015 T. 2014/140 E. 2015/85 K.)
Fall und Entscheidung: Gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde Berufung eingelegt und die Unterlagen wurden verlesen;
Die Anforderungen wurden erörtert und berücksichtigt:
Obwohl einige Formulierungen in Artikel 53 der TPC Nr. 5237 durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 08.10.2015 mit der Nummer 2014/140 E. 2015/85, die nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 24.11.2015 mit der Nummer 29542 in Kraft getreten ist, aufgehoben wurden, wurde dieser Punkt nicht zum Grund für eine Aufhebung gemacht, da er in der Vollzugsphase berücksichtigt werden kann.
1) Bei der Prüfung der Berufungseinwände gegen das Urteil gegen den Angeklagten wegen des Delikts der vorsätzlichen Körperverletzung …;
Nach Maßgabe der Verhandlung, der erhobenen und in der Entscheidung erläuterten Beweise, der Überzeugung und Würdigung des Gerichts, die sich aus der Anklage, der Urteilsbegründung und der Urteilspraxis ergeben, werden die als nicht sachdienlich erachteten Berufungseinwände des Angeklagten verworfen und das Urteil wird antragsgemäß ERKLÄRT,
2) Bei der Prüfung der Berufungseinwände gegen das Urteil gegen den Angeklagten wegen des Delikts der vorsätzlichen Körperverletzung des Teilnehmers …;
Abweisung der übrigen Einsprüche, die nicht für relevant gehalten werden;
a) In dem gegen den Angeklagten ergangenen Urteil wurde bei der Erhöhung der Strafe gemäß Artikel 86/3.e TPC die sich daraus ergebende Strafe auf “2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe” anstatt auf “1 Jahr und 15 Monate Freiheitsstrafe” berechnet und eine überhöhte Strafe festgesetzt,
b) Der Name des Teilnehmers … wurde im Urteil gegen den Angeklagten fälschlicherweise als “…..” angegeben, was einen Verstoß gegen Artikel 221 der Strafprozessordnung darstellt,
Schlussfolgerung Da es einer Aufhebung bedurfte und die Berufungseinwände des Angeklagten in dieser Hinsicht als angemessen erachtet wurden, ist das Urteil aus diesem Grund gemäß Artikel 321 der Strafprozessordnung Nr. 1412 in Verbindung mit Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 aufzuheben, aber da diese Frage keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfordert, ist gemäß Artikel 322 der Strafprozessordnung Nr. 1412 der Ausdruck “2 Jahre und 3 Monate” im Absatz über die Anwendung von Artikel 86/3. e im Absatz über die Anwendung von Artikel 86/3. e des Urteils mit der Nummer 1 der Ausdruck “2 Jahre und 3 Monate” gestrichen und stattdessen der Ausdruck “1 Jahr und 15 Monate” hinzugefügt werden, und wiederum im Satz mit der Nummer 1 “Der Angeklagte … am 28/03/2011; gegen den Beschwerdeführer …. am 28.03.2011 gegen den Beschwerdeführer ….. mit einem rotierenden Messer, das als Waffe angesehen wird, in einer Weise, die nicht durch einen einfachen medizinischen Eingriff beseitigt werden kann;” und indem der Ausdruck “…..” aus dem Satz im Satz mit der Nummer 1 gestrichen und durch den Ausdruck “…” ersetzt wird und indem die anderen Teile des Urteils so belassen werden, wie sie sind, wurde am 30.06.2016 einstimmig beschlossen. Strafgesetzbuchs .
