
Der Straftatbestand der Anstiftung im türkischen Strafgesetzbuch
Anstiftung ist der Entschluss einer Person, die noch nicht über die Begehung einer bestimmten Straftat nachdenkt, diese Straftat durch eine andere Person zu begehen. Es wird akzeptiert, dass der Anstifter mit der vom Gesetz vorgeschriebenen Strafe bestraft wird.
Artikel 38 des StGB – Anstiftung
(1) Wer eine andere Person zur Begehung einer Straftat anstiftet, wird mit der Strafe für die begangene Straftat bestraft.
(2) Bei Anstiftung zur Begehung einer Straftat unter Ausnutzung des Einflusses, der sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergibt, wird die Strafe des Anstifters von einem Drittel auf die Hälfte erhöht. Bei der Anstiftung von Kindern zur Begehung einer Straftat wird das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses nicht zur Erhöhung der Strafe nach den Bestimmungen dieses Absatzes herangezogen.
(3) Ist der Anstifter nicht bekannt, so kann der Täter oder ein sonstiger Mittäter, der sich zu erkennen gegeben hat, statt zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig bis fünfundzwanzig Jahren oder statt zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn bis zwanzig Jahren verurteilt werden. In anderen Fällen kann die zu verhängende Strafe um ein Drittel herabgesetzt werden.
Wie aus dem entsprechenden Artikel des Gesetzes hervorgeht, gibt es keine Definition der Anstiftung. Im türkischen Recht wird Anstiftung jedoch akzeptiert, wenn eine Person, die noch nicht die Absicht hat, eine bestimmte Straftat zu begehen, von einer anderen Person dazu gebracht wird, diese Straftat zu begehen. In der Tat wird bei der Anstiftung der Haupttäter (derjenige, der angestiftet wird), der keine Vorstellung von der Begehung einer Straftat hat, dazu gebracht, sich zur Begehung einer Straftat zu entschließen. Strafgesetzbuch.
In Paragraf 38/2 StGB wird es als angemessen erachtet, die Strafe für den Anstifter um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen, wenn er zur Begehung einer Straftat angestiftet wird, indem er den Einfluss ausnutzt, der sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Eltern und Nachkommen ergibt. Bei der Anstiftung von Kindern zur Begehung einer Straftat wird jedoch nicht auf das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses abgestellt, um die Strafe gemäß der Bestimmung dieses Absatzes zu erhöhen. In diesen Fällen ist die Rechtsgrundlage für eine Erhöhung der Strafe des Anstifters auch der Umstand, dass die Tatsache der Anstiftung für sich genommen ein Unrecht zum Ausdruck bringt.
38/3 StGB enthält eine Bestimmung, die der strafrechtlichen Ermittlung und Verfolgung dient. Demnach kann im Falle der Unkenntnis des Anstifters die gegen den Täter oder einen anderen Mittäter, der zur Aufdeckung des Anstifters beiträgt, zu verhängende Strafe gemindert werden. In diesem Fall liegt es im Ermessen des Richters, die Strafe zu verringern. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass die Angaben zur Person die materielle Wahrheit zutage fördern.
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