
die Mutter hat Anspruch auf eine Entschädigung für entgangenen Unterhalt, auch wenn der Sozialversicherungsträger kein Sterbegeld gewährt hat
Die Klage bezieht sich auf den Anspruch auf Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden der Mutter, des Ehegatten, der Kinder und der Geschwister des Versicherten, der infolge eines Arbeitsunfalls am 25.05.2005 verstorben ist.
Es versteht sich, dass das Gericht beschlossen hat, den Antrag auf Geldentschädigung abzulehnen, da die Tatsache der Unterstützung nicht bewiesen werden konnte, da die klagende Mutter kein Sterbegeld von der Einrichtung erhalten hat. Sozialversicherungsträger
In der Entscheidung vom 22.06.2018 mit der Nummer 2016/5 E – 2018/6 der Großen Generalversammlung des Obersten Berufungsgerichts zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung wurde angenommen, dass in den Fällen der Entschädigung wegen Unterhaltsentzugs, die von der Mutter und/oder dem Vater aufgrund des Todes ihres Kindes infolge einer unerlaubten Handlung und/oder eines Vertragsbruchs geltend gemacht werden, die Bedingung des Einkommens aus der Sozialversicherung nicht für den Nachweis des Bestehens des Unterhaltsverhältnisses herangezogen wird und dass in den Fällen der Entschädigung wegen Unterhaltsentzugs davon ausgegangen werden sollte, dass die Kinder die Mutter und/oder den Vater unterstützen. Die Entschädigung bei Unterhaltsentzug ist in Artikel 53 Absatz 3 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 geregelt, in dem es heißt: “Im Todesfall sind die Personen, denen der Unterhalt des Verstorbenen entzogen wurde, für die Verluste, die sie aus diesem Grund erlitten haben, zu entschädigen”. Nach diesem Artikel haben auch diejenigen Anspruch auf Entschädigung, die nicht die unmittelbaren Adressaten der unrechtmäßigen Handlung sind, die aber durch das Todesereignis infolge dieser unrechtmäßigen Handlung geschädigt wurden oder bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie in Zukunft geschädigt werden. In der Begründung des Einigungsbeschlusses heißt es: “Damit eine Entschädigung für entzogenen Unterhalt entsteht, muss eine Unterstützungsbeziehung zwischen dem Unterstützten und der Person, die eine Entschädigung beantragt, bestehen. Das hier angesprochene Unterhaltsverhältnis zielt nicht auf ein Rechtsverhältnis, sondern auf eine tatsächliche Situation. Zum Bestehen des Unterstützungsverhältnisses gehört die kontinuierliche und regelmäßige Erfüllung der Bedürfnisse der unterstützten Person. Die Kontinuität und Regelmäßigkeit, die hier zum Ausdruck gebracht werden soll, besteht nicht darin, dass die Hilfe zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Mengen geleistet wird, sondern darin, dass die Erwartung besteht, dass die Hilfe fortgesetzt worden wäre, wenn der Unterstützte nicht gestorben wäre. Wenn die Unterstützung nicht mit dem Ziel einer kontinuierlichen Unterstützung, sondern zu einmaligen, vorübergehenden, unregelmäßigen oder zufälligen Zeiten gewährt wird und nicht die Erwartung weckt, dass die Unterstützung in Zukunft fortgesetzt wird, kann nicht von einer kontinuierlichen und regelmäßigen Unterstützung gesprochen werden”. Wie aus den einschlägigen Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts hervorgeht, ist der Gegenstand der Entschädigung für den Entzug der Unterstützung die durch den Verlust der Unterstützung entzogene Unterstützung. Zweck dieser Entschädigung ist es, den Schaden zu ersetzen, der den Personen, die von der Unterstützung profitieren, im Voraus und pauschal dadurch entstanden ist, dass davon ausgegangen wird, dass der Verstorbene den Personen, die er unterstützt hat, ohne das Todesereignis weiterhin Unterstützung geleistet hätte und dass das Todesereignis diesen Prozess unterbrochen hat, und diese Personen wieder in den Zustand vor dem Todesereignis zu versetzen. Mit anderen Worten: Es geht darum, den sozialen und wirtschaftlichen Status derjenigen zu schützen, die in ihrem Leben vor dem Tod des Unterstützers keine Unterstützung erhalten haben. Sozialversicherungsträger
Wichtig ist hierbei, dass die Unterstützungsfähigkeit des Versicherten, der Unterstützungsbedarf der Mutter und/oder des Vaters sowie die erwartete Form und Höhe der Unterstützung mit den Lebenserfahrungen übereinstimmen müssen. Sozialversicherungsträger
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