
Sicherungsvertrag
Der Bürgschaftsvertrag ist in den Artikeln 581-603 des geltenden türkischen Obligationenrechts mit der Nummer 6098 geregelt. In Artikel 581 des Obligationenrechts heißt es: “Ein Bürgschaftsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, dem Gläubiger gegenüber persönlich für die Folgen der Nichterfüllung einer Verpflichtung durch den Schuldner zu haften.”
Es handelt sich um einen Vertrag, der einer Partei eine Verpflichtung auferlegt. In dem fraglichen Vertrag kann sich die Ursache der Schuld sowohl aus dem Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung ergeben. Es besteht eine Beziehung zwischen 3 verschiedenen Personen. Diese sind: Bürge, Gläubiger und Schuldner.
WELCHEN FORMALEN BEDINGUNGEN UNTERLIEGT DER SICHERUNGSVERTRAG?
Der Sicherungsvertrag unterliegt bestimmten formalen Bedingungen. Gemäß Artikel 583 des Obligationenrechts;
Er muss schriftlich abgeschlossen werden.
Der Höchstbetrag, für den der Bürge haftet, und das Datum der Bürgschaft müssen angegeben werden, andernfalls ist der Vertrag ungültig.
Der Bürge muss handschriftlich den Höchstbetrag, für den er haftet, und das Datum der Bürgschaft angeben und, wenn er Mitbürge ist, angeben, dass er in dieser Eigenschaft verpflichtet ist, oder einen Ausdruck verwenden, der dies ausdrückt. Nachträgliche Änderungen des Vertrags, die die Haftung des Bürgen erhöhen, sind nur wirksam, wenn die für die Bürgschaft vorgeschriebene Form eingehalten wird.
Die Zustimmung des Hauptschuldners ist nicht erforderlich, und auch seine Kenntnis ist nicht erforderlich.
ZWISCHEN WEM WIRD DER BÜRGSCHAFTSVERTRAG GESCHLOSSEN?
Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger des Hauptschuldverhältnisses geschlossen, indem sie ihre gegenseitigen Willenserklärungen zum Ausdruck bringen. Der Bürge verpflichtet sich, die Schuld des Schuldners zu begleichen, wenn der Schuldner die Schuld nicht begleicht. Es handelt sich um eine Dreierbeziehung. Der Schuldner und der Gläubiger, die die Parteien des Hauptschuldverhältnisses sind, und die Parteien des Vertrages, die Bürgschaft und der Hauptgläubiger, treten in den Vordergrund.
