
Es sollte zwar ausreichen, über die Einziehung des Schmuggelguts, das Gegenstand der Straftat ist, zu entscheiden, aber es wurde auch entschieden, dass es durch Vernichtung liquidiert wird.
T.C. URTEIL
- Strafkammer
Haupt: 2014/28897
Entscheidung: 2016/8781
Entscheidungsdatum: 23.06.2016
STRAFTATBESTAND DES WIDERSTANDS GEGEN DAS GESETZ NR. 4733 – OBWOHL ES AUSREICHEND GEWESEN WÄRE, ÜBER DIE EINZIEHUNG DER DER STRAFTAT UNTERLIEGENDEN SCHMUGGELWARE ZU ENTSCHEIDEN, WURDE AUCH ENTSCHIEDEN, DIE SCHMUGGELWARE DURCH VERNICHTUNG ZU LIQUIDIEREN – BESTÄTIGUNG DES URTEILS MIT BERICHTIGUNG
ZUSAMMENFASSUNG: In dem Urteil gegen den Angeklagten, der wegen der Straftat des Widerstands gegen das Gesetz Nr. 4733 angeklagt war, wurde entschieden, das Urteil durch Korrektur des Urteils zu bestätigen, obwohl es notwendig war, über die Einziehung der geschmuggelten und nicht banderolierten Zigaretten, die Gegenstand der Straftat waren, zu entscheiden, aber es wurde auch entschieden, diese durch Vernichtung zu liquidieren. Schmuggelguts.
(5237 S. K. art. 53, 54) (ANY. COURT. 08.10.2015 T 2014/140 E. 2015/85 K.)
Fall und Entscheidung: Gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde Berufung eingelegt, die nach Verlesung der Akten hinsichtlich der Art der Berufung, der Art der Strafe, der Dauer und des Datums der Straftat im Namen der türkischen Nation erörtert und geprüft wurde;
I- Bei der Prüfung der Berufung des Anwalts der teilnehmenden Zollverwaltung;
Der Berufungsantrag des Anwalts der beteiligten Zollverwaltung, der gegen das Urteil nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Berufung eingelegt hat, wird gemäß Artikel 317 der Strafprozessordnung Nr. 1412, die gemäß Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 in Kraft ist, abgelehnt,
II- In der Prüfung, die entsprechend der Berufung des Angeklagten durchgeführt wird;
1- Aufgrund der Aufhebung einiger Teile von Artikel 53 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 durch den Aufhebungsbeschluss des Verfassungsgerichts vom 08.10.2015 mit den Nummern 2014/140, 2015/85, der nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 24.11.2015 mit der Nummer 29542 in Kraft getreten ist, ist es notwendig, den genannten Artikel neu zu bewerten,
Gemäß Absatz 3 des Artikels 53 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 ist zu entscheiden, dass die in Absatz 1 Buchstabe c) des oben genannten Artikels beschriebene Entziehung von Rechten für den Angeklagten, dessen nicht kurzfristige Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde, nicht nur in Bezug auf die elterlichen, vormundschaftlichen oder treuhänderischen Befugnisse des Angeklagten gegenüber seinen eigenen Nachkommen angewandt werden darf, und es ist zu entscheiden, dass dem Angeklagten diese Rechte und Befugnisse in Bezug auf andere Personen als seine Nachkommen bis zum Abschluss der Strafvollstreckung entzogen werden,
2- Entscheidung über die Einziehung der geschmuggelten und nicht verbotenen Zigaretten, die Gegenstand der Straftat sind, gemäß Artikel 54 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237, wobei es ausreichend sein sollte, über ihre Liquidierung durch Vernichtung zu entscheiden,
Schlussfolgerung Die Berufungseinwände des Angeklagten werden aus diesen Gründen für angemessen erachtet und diese Fragen erfordern keine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Artikel 322 der Strafprozessordnung Nr. 1412, die gemäß Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 in Kraft ist, aus dem Urteilsabsatz
1- Streichung des Abschnitts über die Anwendung von Artikel 53 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 und Ersetzung durch folgende Erklärung: “In Anbetracht der aufgehobenen Fragen in der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 08.10.2015 mit den Nummern 2014/140 E., 2015/85 K., veröffentlicht im Amtsblatt vom 24.11.2015 mit der Nummer 29542, die Anwendung von Artikel 53/l-2-3 Absätze (außer Buchstabe “e”) des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237.” Schmuggelguts.
2- Am 23.06.2016 wurde einstimmig beschlossen, das Urteil mit einer Korrektur zu genehmigen, indem der Absatz mit der Nummer 2 bezüglich der Liquidierung der Zigaretten, die Gegenstand des Verfahrens sind, durch Vernichtung gestrichen und der Unterabsatz “2- Einziehung der geschmuggelten und nicht verbotenen Zigaretten, die Gegenstand des Verfahrens sind, gemäß Artikel 54/1 des türkischen Strafgesetzbuches mit der Nummer 5237” hinzugefügt wurde, während die anderen Teile unverändert blieben.
