derjenige, der die Rückgabeerklärung abgibt, wird so behandelt, als habe er die Mängel seines Ehepartners vor der Erklärung verziehen

derjenige, der die Rückgabeerklärung abgibt, wird so behandelt, als habe er die Mängel seines Ehepartners vor der Erklärung verziehen

  1. Zivilkammer

Hauptnummer: 2020/2125

Entscheidungsnummer: 2020/3438

“Rechtsprechungstext”

GERICHT :Familiengericht
ART DES FALLS :Einvernehmliche Scheidung

Nach Abschluss der Verhandlung der Rechtssache zwischen den Parteien wurde das oben datierte und nummerierte Urteil des Amtsgerichts von der beklagten Widerklägerin im Hinblick auf die Feststellung des Verschuldens angefochten, und die Unterlagen wurden entsprechend verlesen und erörtert:
Der klagende-gegenbeklagte Mann reichte am 04.09.2014 eine Scheidungsklage auf der Grundlage von Artikel 166/letztes türkisches Zivilgesetzbuch ein, die beklagte-gegenbeklagte Frau reichte am 21.10.2014 eine Gegenscheidungsklage auf der Grundlage von Artikel 166/1 türkisches Zivilgesetzbuch ein. Während das Verfahren lief, verstarb der klagende-gegenbeklagte Mann am 01.12.2014. Die Klage wurde von …, einem der Erben des klagenden-gegenbeklagten Mannes, im Sinne der Verschuldensfeststellung gemäß Artikel 181/2 des türkischen Zivilgesetzbuches fortgesetzt, und als Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Verhandlung wurde die Entscheidung des Gerichts, die Klage und die Widerklage anzunehmen, aber nicht über diese Frage zu entscheiden, da die Ehe mit dem Tod beendet wurde, von der beklagten-gegenbeklagten Frau angefochten.
28.02. 2019 vom 28.02.2019, 2019/927 Hauptsache – 2019/1900 Beschluss nummeriert, mit der Begründung, dass das Urteil in sich widersprüchlich sei, indem es sowohl die Scheidungssachen im Urteilsteil der Urteilsbegründung annehme als auch entscheide, dass über diese Frage nicht zu entscheiden sei, da die eheliche Gemeinschaft mit dem Tod geendet habe, Da die eheliche Gemeinschaft mit dem Tod beendet wurde, wurde beschlossen, das Urteil zu revidieren, um zu entscheiden, dass es nicht notwendig ist, über die Scheidungsfälle zu entscheiden, und eine Entscheidung in dieser Frage zu treffen, da das Verfahren von den Erben des Verstorbenen im Hinblick auf die Feststellung des Verschuldens fortgesetzt wird. Als Ergebnis der Verhandlung, die das Gericht gemäß der Aufhebung durchgeführt hat, wurde mit Beschluss vom 12.09.2019 entschieden, dass, da die eheliche Gemeinschaft mit dem Tod endete, nicht über den Scheidungsantrag entschieden werden muss, und es wurde entschieden, festzustellen, dass beide Parteien gleichermaßen an den Ereignissen schuld sind, die zur Scheidung geführt haben, und das Urteil wurde von der beklagten und klagenden Frau angefochten. Rückgabeerklärung.
Bei der Scheidungssache, die zuvor zwischen den Parteien verhandelt wurde und die die Grundlage für die vorliegende Scheidungsklage bildet, die von dem klagenden und widerbeklagten verstorbenen Mann auf der Grundlage von Artikel 166/letztes türkisches Zivilgesetzbuch eingereicht wurde, handelt es sich um eine Scheidungsklage auf der Grundlage des in Artikel 164 des türkischen Zivilgesetzbuches geregelten Rechtsgrundes des Verlassens, die von dem Mann eingereicht wurde, und um eine Scheidungsklage auf der Grundlage des in Artikel 197 des türkischen Zivilgesetzbuches geregelten Rechtsgrundes des Verlassens, die von der Frau eingereicht wurde. Als Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Verhandlung wurde beschlossen, die Scheidungsklage des Mannes wegen Verlassenheit mit der Begründung abzuweisen, dass die Verlassenserklärung nicht dem Verfahren entsprach, und der kombinierten Klage auf Unterhaltszahlung teilweise stattzugeben, da die Frau das Recht hatte, getrennt zu leben, und das Urteil wurde am 15.09.2009 nach der Berufungsprüfung rechtskräftig. Rückgabeerklärung. Rückgabeerklärung.

In der zugrundeliegenden Scheidungsakte wird davon ausgegangen, dass der klagende/beklagte verstorbene Mann der beklagten/beklagten Frau am 20.12.2005 eine Heimkehraufforderung zukommen ließ und sie aufforderte, in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren. Dieser Sachverhalt ist eine Willenserklärung, dass das Fehlverhalten der Frau vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Rückkehr in die gemeinsame Wohnung verziehen oder zumindest geduldet wird und sie deshalb wieder zusammenleben möchte. Ereignisse, die verziehen oder toleriert werden, können kein Scheidungsgrund sein. Es wird davon ausgegangen, dass der klagende-gegenbeklagte verstorbene Mann die Verfehlungen seiner Frau vor der Kündigung auf diese Weise verziehen hat, dass die Parteien nach dem Kündigungstermin nicht mehr zusammenkamen und dass das Vorliegen eines neuen Ereignisses, das zur Scheidung führen könnte, von der beklagten-gegenbeklagten Frau nicht nachgewiesen werden konnte. In diesem Fall war die Entscheidung, statt festzustellen, dass den überlebenden Ehegatten (beklagte und widerklagende Frau) kein zur Scheidung führendes Verschulden trifft, nicht korrekt und erforderte eine Aufhebung der Entscheidung.
SCHLUSSFOLGERUNG: Es wird einstimmig beschlossen, dass das angefochtene Urteil aus den oben genannten Gründen ABGELEHNT wird, die Vorberufungsgebühr auf Antrag zurückerstattet wird und der Weg der Urteilsberichtigung innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung dieses Urteils eröffnet wird. 29.06.2020 (Mo.). Rückgabeerklärung.

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