Räumung aus Gründen der Notwendigkeit

…. AN DEN EHRENWERTEN RICHTER

                                                                                                                   .......

DER KLÄGER :…….

DIE BEKLAGTEN :…….

BEKLAGTER :…….

GEGENSTAND : RÄUMUNG WEGEN BEDÜRFTIGKEIT

(Monatliche Mietgebühr …….)

ERLÄUTERUNGEN :1 – Während die Beklagten als Mieter von ………. ………….. mit einem mündlichen Mietvertrag über die Immobilie, deren offene Adresse unter ihren Namen geschrieben ist, saßen, hat unser Mandant die besagte Immobilie von ……….. am 01.02.1999 übertragen und gekauft ………… am 01.02.1999 und diese Übertragung wurde im Beschlussbuch der Genossenschaft vermerkt.

2- Auf der Grundlage der mündlichen Vereinbarung, die die Beklagten zuvor mit dem früheren Eigentümer geschlossen hatten, und auf der Grundlage des Eigentumsrechts unseres Mandanten als Nachfolger des früheren Eigentümers, hat die Beklagte ……. Notar vom 17.02.1999 mit dem Datum vom 17.02.1999 und der Journalnummer 4389, und mit dieser Mitteilung wurde unserem Mandanten mitgeteilt, dass der Vertrag wegen Eigenbedarfs nicht verlängert wird und dass er räumen möchte. Diese Kündigung wurde der Unterschrift der Bewohnerin ……….. zusammen mit den Beklagten am 06.03.1999 zugestellt.

3-Die Beklagten haben die Wohnung trotz dieser Kündigung nicht geräumt. Das Bedürfnis unseres Mandanten ist real und ernsthaft. Unser Mandant wohnt derzeit als Mieter in der Immobilie, deren Adresse auf seinen Namen geschrieben ist, mit einem schriftlichen Mietvertrag vom 06.07.1998 und einer Laufzeit von einem Jahr. Unser Mandant besitzt kein anderes Haus als das Haus, in dem der Beklagte wohnt. Er wird selbst in diesem Haus wohnen.

4-Um die Räumung des Beklagten, der trotz Abmahnung die Immobilie nicht geräumt hat, …… 2 Zivilgericht am ../../…. am ../../…. E. Obwohl eine Evakuierungsklage aufgrund von Not mit der Nummer eingereicht wurde, wurde diese Klage aus Zeitgründen abgewiesen. Räumung aus Gründen der Notwendigkeit.

5- Die Klage, die vor dem …… 2 Civil Court of Peace am ../../…. am ../../…. E. Obwohl die unter der Nummer E. eingereichte Klage auf der Grundlage des Datums 25.03.1996 eingereicht wurde, behauptete der Beklagte in der Erwiderung vom 13.05.1999, dass das Datum des Beginns des Mietverhältnisses der 15.04.1995 und nicht der 25.03.1996 sei, und daher wurde die aus diesem Grund eingereichte Klage hinsichtlich der Dauer zurückgewiesen.

6-Da die erste eingereichte Klage als Abmahnung angesehen wird und um die Räumung der Beklagten, die trotz dieser Abmahnung die Immobilie nicht geräumt haben, sicherzustellen, ist es notwendig geworden, diese Klage einzureichen.

RECHTSGRUNDLAGEN Gesetz Nr. 6570 und damit zusammenhängende Gesetzgebung

BEWEISE :…. 2 Zivilgericht des Friedens ../…. Aktenzeichen E. und Akteninhalt, Beschlussbuch der Genossenschaft, Bekanntmachung, Mietvertrag, in dem unser Mandant zur Miete wohnt, Bankbelege, Zeugen, Sachverständigengutachten, sonstige Rechts- und Ermessensbeweise usw.

SCHLUSSFOLGERUNG DES ANTRAGS : Aus den oben genannten Gründen beantragen wir, die Beklagte aus der Immobilie zu vertreiben, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen und die Anwaltskosten der Gegenpartei für uns als Anwalt gemäß § 164/letzter Absatz des Rechtsanwaltsgesetzes Nr. 1136, geändert durch Gesetz Nr. 4667, zuzusprechen. Räumung aus Gründen der Notwendigkeit.

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