
Einspruch gegen die Ablehnung des Ratsbeschlusses über die Entfernung der Balkontischlerei
AN DEN PRÄSIDENTEN DES STAATSRATS
ZUR EINREICHUNG
…. AN DAS PRÄSIDIUM DES VERWALTUNGSGERICHTS
ESAS-NR: ….
ENTSCHEIDUNG NR. …..
RECHTSMITTELFÜHRER (KLÄGER) : ……….
ANTRAGSTELLER : ……..
GEGENPARTEI (BEFANGENER) : ……. Stadtverwaltung – ……
BETREFF : ……… Es handelt sich um den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom ………. mit der oben genannten schriftlichen Entscheidung und Beschlussnummer, da er verfahrens- und rechtswidrig ist.
BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE
……….. Obwohl wir mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die “Aufhebung der Festsetzung bezüglich des Balkons neben dem Wohnzimmer an der Straßenfront …….” völlig einverstanden sind, sind wir der Meinung, dass die in der Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung der Klage bezüglich der Festsetzung des Balkons neben dem Schlafzimmer an der Nordostfront vorgenommene Bewertung ungerecht ist. Und zwar
1-) In Übereinstimmung mit der einschlägigen Entscheidung der Direktion für Raumordnung der Stadtverwaltung ……… über meinen Mandanten ………., über den die Stadtverwaltung einen Bericht mit einem Verwaltungsbeschluss erstellt hat; Nach dem Inhalt des Berichts, der auf der Grundlage der Artikel 32 und 42 des Gesetzes Nr. 3194 erstellt wurde, wurde durch eine Verwaltungsmaßnahme beschlossen, ihn gemäß Artikel 32 des Raumordnungsgesetzes Nr. 3194 zu versiegeln und zu stoppen, wobei festgestellt wurde, dass “in Verletzung des Projekts, das der Genehmigung beigefügt ist; Es wurde festgestellt, dass 2 Zimmerbalkone mit Glasschreinerei geschlossen wurden”. Ratsbeschlusses.
Sowohl in dem Haus, in dem mein Mandant wohnt, als auch in allen anderen Gebäuden in Izmir werden jedoch solche Anbauten vorgenommen, und in diesem Rahmen hat mein Mandant Glastischlerarbeiten vorgenommen, um in einer sicheren, gesunden und hygienischen Umgebung zu leben, ohne gegen das Raumordnungsprojekt zu verstoßen.
2-) Die Herstellung hat keine Auswirkungen auf die tragenden Elemente des Gebäudes. Mit der jetzigen Änderung wird die Gesamtfläche des unabhängigen Teils nicht vergrößert.
Da es sich bei dieser Änderung um eine einfache Reparatur und Änderung handelt, ist sie nicht genehmigungspflichtig und verstößt nicht gegen das Raumordnungsgesetz. Der Kunde hat keinen Abriss zwischen dem Balkon und der Wand vorgenommen, und es wurde keine physische Veränderung vorgenommen.
3-) Außerdem wurde mein Mandant von dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren freigesprochen, und wir sind der Meinung, dass das Vorgehen meines Mandanten in diesem Rahmen bewertet werden sollte.
4-) Die Erledigung der Angelegenheit auf Antrag der Verwaltung würde zu einer Schikanierung meines Mandanten führen. Darüber hinaus verstößt es gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist nicht fair, wenn die Stadtverwaltung gegen meinen Mandanten vorgeht, nur weil es eine Bekanntmachung gibt, ohne gegen einen Wohnsitz außerhalb des Viertels, in dem mein Mandant lebt, vorzugehen.
5-) Darüber hinaus ist der Anbau, der im Rahmen des Verfahrens an den Balkonen des Hauses, in dem mein Mandant wohnt, vorgenommen wurde, nun wieder so, wie er vor dem Kauf des betreffenden Hauses war, und dieser Anbau wurde mit Zustimmung aller anderen Stockwerkseigentümer aus den oben genannten Gründen vorgenommen.
SCHLUSSFOLGERUNG – ANTRAG : Aus den dargelegten Gründen beantrage ich in der Rechtssache (………) Haupt (…….) Entscheidung des Verwaltungsgerichts ………, die Entscheidung des ehrenwerten Gerichts über die “teilweise Ablehnung” der Klage aufzuheben und die Prozesskosten und Anwaltsgebühren der beklagten Verwaltung aufzuerlegen. Ratsbeschlusses.
ANWALT DES KLÄGERS
