Verletzung des Rechts auf Privatsphäre Urteil des Kassationsgerichtshofs

Verletzung des Rechts auf Privatsphäre Urteil des Kassationsgerichtshofs

T.C.
URTEIL

  1. STRAFGERICHTSHOF
    E. 2019/3962
    K. 2020/5421
    T. 21.10.2020
  • DAS VERBRECHEN DER VERLETZUNG DES PRIVATLEBENS (Wegen einer Straftat, die eine gerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafe mit einer Obergrenze von nicht mehr als fünf Jahren erfordert, wird beschlossen, die Eröffnung des öffentlichen Verfahrens im Ermittlungsstadium zu verschieben, die Strafverfolgung im Stadium der Anklage zu verschieben und die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils zu verschieben – Die Nichtbeachtung der Notwendigkeit, über den Aufschub der Strafverfolgung wegen Verletzung des Privatlebens zu entscheiden, ist fehlerhaft )
  • VERÖFFENTLICHUNG DER BILDER DES OPFERS AUF DEM FACEBOOK-ACCOUNT ( 134/2-2 des türkischen Strafgesetzbuches in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung 134/2-2. Artikel 134/2-2 des türkischen Strafgesetzbuches in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung – Die unvollständige Verurteilung des Angeklagten durch Nichtanwendung des oben genannten Artikels ist rechtswidrig )
  • DAS VERBRECHEN DER DROHUNG (Es ist in den Anwendungsbereich der Versöhnung einbezogen – Gemäß Artikel 254 der Strafprozessordnung, geändert durch Artikel 35 des Gesetzes Nr. 6763, werden die Versöhnungsverfahren nach den in Artikel 253 desselben Gesetzes festgelegten Grundsätzen und Verfahren durchgeführt, und je nach Ergebnis erfordert die Notwendigkeit einer Neubewertung der Rechtsstellung des Angeklagten in Bezug auf das Verbrechen der Drohung in Artikel 106/1-1 Satz und Urteil des TPC die Aufhebung der Entscheidung aus den erläuterten Gründen). Privatsphäre .

5237/m. 106, 134

5271/m. 253, 254

ZUSAMMENFASSUNG : Die Klage wurde wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung eingereicht.

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