Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung

Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung

Vollstreckung des Beschlusses über die vorläufige Beschlagnahme

Der Gläubiger muss die Vollstreckung des Beschlusses über die vorläufige Pfändung innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum des Beschlusses über die vorläufige Pfändung beantragen. Beantragt der Gläubiger die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nicht innerhalb von zehn Tagen, wird der Beschluss zur vorläufigen Pfändung automatisch aufgehoben und kann später nicht mehr vollstreckt werden.

Die Vollstreckung des vorläufigen Pfändungsbeschlusses muss beim Vollstreckungsamt des Gerichts beantragt werden, das den vorläufigen Pfändungsbeschluss erlassen hat. Beschwerden über die Vollstreckung der vorläufigen Kontenpfändung sind an das Vollstreckungsgericht zu richten, dem das Vollstreckungsbüro, das die Vollstreckungsmaßnahme durchführt, angeschlossen ist.

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