Fälle von Negativerklärungen nach der Öffnungszeit

Fälle von Negativerklärungen nach der Öffnungszeit

Negativfeststellungsklagen nach Eröffnungszeiten

A. Negativfeststellungsklage vor dem Vollstreckungsverfahren:

In diesem Fall kann, solange noch kein Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet wurde, eine Negativfeststellungsklage gegen denjenigen erhoben werden, der eine Schuld zu zahlen droht, die tatsächlich nicht besteht. Wenn die Rechtsstellung des Schuldners gefährdet oder das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ungewiss ist und die Ungewissheit durch die zu treffende Entscheidung aufgrund der zu erhebenden Klage beseitigt wird, sollte ein rechtlicher Vorteil angenommen werden.

In der Regel wirkt sich die Negativerklärungsklage nicht auf das Vollstreckungsverfahren aus und führt nicht zu einer Einstellung des Verfahrens. Das Gericht kann jedoch auf Antrag eine einstweilige Verfügung zur Einstellung des Vollstreckungsverfahrens gegen eine Sicherheitsleistung von mindestens fünfzehn Prozent der Forderung erlassen (Art. 72/2 der Konkursordnung). Eine Entschädigung kann nicht im Fall einer negativen Erklärung, die vor dem Vollstreckungsverfahren eingereicht wurde, gewährt werden. Denn um eine Entschädigung zusprechen zu können, muss ein unlauteres und böswilliges Vollstreckungsverfahren vorliegen.

Kommt das mit der Negativerklärung befasste Gericht zu dem Schluss, dass die Klage zu dem Zweck erhoben wird, die Einziehung der Forderung zu verzögern, sollte es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnen. Öffnungszeit.

Fordert der Gläubiger seine Forderung mit einem Mahnbescheid ein, so kann nicht angenommen werden, dass dieser Bescheid die Ernsthaftigkeit der Forderung erkennen lässt. In diesem Fall muss die Art des im Besitz des Gläubigers befindlichen Dokuments ermittelt werden, um festzustellen, ob der klagende Schuldner ein rechtliches Interesse an der Erhebung einer negativen Feststellungsklage hat. Zum Beispiel in der Mitteilung des Gläubigers.

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