
…. AN DEN EHRENWERTEN RICHTER
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DER KLÄGER :…….
DIE BEKLAGTEN :…….
BEKLAGTER :…….
BETREFF : Unser Antrag auf Erhöhung der Grunddienstbarkeitsgebühr ………-TL.
ERLÄUTERUNGEN :1-Unsere Mandantin ……. Bundesland, ……. Bezirk, ……. Nachbarschaft, ……. Ort, Pafta Nr.: ……., Insel Nr.: ……., Parzelle Nr.: ……., eingetragen in der Eigentumsurkunde ….. m2 ist Eigentümer der Immobilie.
2-Die beklagte Institution hat ein Dienstbarkeitsrecht auf dem ……. m2 großen Teil des Grundstücks unseres Kunden eingerichtet und ……..-TL Dienstbarkeitsgebühr veranschlagt.
3-Der von der beklagten Institution veranschlagte Preis für die Dienstbarkeit ist sehr niedrig. Die Begründung der Grunddienstbarkeit und die Verlegung der Energieleitung über das Grundstück haben den Wert des Grundstücks beeinträchtigt und einen Wertverlust verursacht. Die Differenz zwischen dem Wert der Immobilie vor der Verlegung der Energieleitung und dem aktuellen Wert ist viel höher als der Preis der Grunddienstbarkeit. Auf dem Grundstück stehen Olivenbäume, und die Energieleitung wird sich negativ auf die Ernte auswirken und den Ertrag schmälern, wodurch unser Mandant geschädigt wird. Die Immobilie befindet sich bereits in der Nachbarschaft der Gemeinde und hat den Status eines Grundstücks.
4 – Aus diesen Gründen ist es notwendig geworden, diese Klage einzureichen, um die von der beklagten Institution geschätzte Dienstbarkeitsgebühr von ………..-TL auf ………-TL mit einer Erhöhung von ……..-TL zu erhöhen. NIESSBRAUCHPREISES
RECHTSGRUNDLAGEN: Enteignungsgesetz, verwandte Gesetzgebung
BEWEISMITTEL :
Grundbucheintragungen,
Enteignungsunterlagen
Erkundung und Sachverständigengutachten
Sonstige Rechts- und Ermessensbeweise usw.
REAKTIONSZEIT : 10 Tage
SCHLUSSFOLGERUNG DES ANTRAGS : Aus den oben genannten Gründen beantragen wir, den von der beklagten Institution veranschlagten Preis für die Dienstbarkeit von ………-TL auf ……..-TL mit einer Erhöhung von …….-TL zu erhöhen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen und die Anwaltskosten der Gegenpartei für uns als Anwalt gemäß dem 164/letzten Absatz des Anwaltsgesetzes Nr. 1136, geändert durch Gesetz Nr. 4667, zuzusprechen.
ANWALT DES KLÄGERS
