keine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung vorliegt – alle Berufungseinwände des Verteidigers des Angeklagten und des Verteidigers des Mitangeklagten nicht vorhanden sind

keine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung vorliegt – alle Berufungseinwände des Verteidigers des Angeklagten und des Verteidigers des Mitangeklagten nicht vorhanden sind

T.C. URTEIL

  1. Zivilkammer
    Haupt: 2015/11329
    Entscheidung: 2016/6923
    Entscheidungsdatum: 22.06.2016
    SCHADENSERSATZKLAGE – KEIN FEHLER IN DER BEWEISWÜRDIGUNG – ALLE EINWÄNDE DES BEKLAGTENVERTRETERS UND DES NEBENKLAGEVERTRETERS SIND UNZUTREFFEND – BESTÄTIGUNG DES URTEILS
    ZUSAMMENFASSUNG:Nach dem Akteninhalt, der Tatsache, dass das Gericht dem Aufhebungsbeschluss entsprochen hat und kein Fehler in der Beweiswürdigung vorliegt, da alle Berufungseinwände des Beklagtenanwalts und des Anwalts des Mitbeklagten nicht zutreffend sind, ist das Urteil zu bestätigen.
    (6100 S. K. Geç. art. 3) (3095 S. K. art. 4)
    Fall und Entscheidung: In der Rechtssache zwischen den Parteien … … wurde die Überprüfung des Urteils des Handelsgerichts erster Instanz vom 02.06.2015 mit der Nummer 2015/315-2015/399 durch den Anwalt des Beklagten und den Anwalt der Streithelferin beantragt, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Berufungsantrag fristgerecht eingereicht wurde, und es wurde beschlossen, den Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß Artikel 438/1 der durch das Gesetz Nr. 3156 geänderten Zivilprozessordnung, der gemäß dem vorläufigen Artikel 3/2 des Gesetzes Nr. 6100 anzuwenden ist, abzulehnen, da die für die mündliche Verhandlung erforderlichen Zustellungskosten bei der Prüfung der Akten nicht hinterlegt wurden. Nachdem beschlossen worden war, den Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß Artikel 438/1 der durch das Gesetz Nr. 3156 geänderten Zivilprozessordnung abzulehnen, und nachdem der vom Untersuchungsrichter für die Akte erstellte Bericht angehört worden war, und nachdem wiederum die Anträge, Schriftsätze, Verhandlungsprotokolle und alle in der Akte befindlichen Dokumente gelesen und geprüft worden waren, wurde die Notwendigkeit der Angelegenheit erörtert und geprüft:
    Der Klägeranwalt erklärte, dass seine Mandanten … … und … … sowie deren Erbe … … vor der Übertragung von … A.Ş. auf die beklagte Bank ein Einlagekonto in DM bei der … Filiale von … A.Ş. eröffnet hätten und dass seine Mandanten das Geld vor dem Fälligkeitstermin am 21.12.1999 in DM eingezahlt hätten. Ş. wurde am 21.12.1999 von der BRSA beschlagnahmt und ihre Verwaltung wurde auf … übertragen, die besagte Bank wurde später mit der … AŞ. fusioniert, und … wurde an die beklagte … Bank verkauft, und bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Einlagen bei der Bank auf … A. übertragen wurden. A.Ş. auf das Konto einer Mantel-Bank namens … Off Shore Ltd. überwiesen wurden, die von der Geschäftsleitung der … A.Ş. als Mantel in … gegründet wurde, das Vertrauen der Kunden in die Banken missbraucht und ihr Wille vereitelt wurde und sie dazu gebracht wurden, einen Überweisungsauftrag zu unterzeichnen, das auf diese Weise gesammelte Geld von der Geschäftsleitung der … A.Ş. an Konzerngesellschaften und fiktive … A.Ş. überwiesen wurde. A.Ş. durch die Gewährung unzulässiger Kredite an Konzerngesellschaften und fiktive Unternehmen, dass die Einlagen seiner Kunden nicht ausgezahlt worden seien, weil Off-Shore-Einlagen nicht versichert seien, dass die beklagte Bank, die die Einleger und seine Kunden in Zusammenarbeit mit der Off-Shore-Bank betrogen habe, für die von seinen Kunden erlittenen Schäden verantwortlich sei, und macht geltend, dass die beklagte Bank für die von seinen Kunden erlittenen Schäden verantwortlich sei … … und … … …
    Der Beklagte und der Anwalt des Angezeigten … argumentierten, dass sich der Beklagte nicht gegen seinen Mandanten richten könne, dass die Verjährungs- und Verwirkungsfristen abgelaufen seien und dass die Klage in der Sache nicht angemessen sei, und beantragten die Abweisung der Klage. Mitangeklagten.
    Das Gericht kam dem Aufhebungsbeschluss der Kammer nach und entschied nach Prüfung der Klage, der Klageerwiderung, des Sachverständigengutachtens und der gesamten Akte, dass die Hauptforderung in Höhe von 14.602,50 EUR (28. Nr. 2011/196 E, 151 K. des … 2 Zivilgerichtes wurde entschieden, dem Kläger … … 4/12 Anteil, dem Kläger … … 4/12 Anteil, dem Kläger … … 1/12 Anteil (…) und dem Kläger … … 3/12 Anteil unter Berücksichtigung der Erbanteile im Erbschein zu geben. Mitangeklagten.
    Gegen diese Entscheidung haben der Anwalt der Beklagten und der Anwalt der Nebenklägerin Berufung eingelegt.
    Nach dem Akteninhalt, dem Umstand, dass das Gericht ein Urteil im Sinne des Aufhebungsbeschlusses gefällt hat und keine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung vorliegt, sind alle Berufungseinwände des Beklagtenanwalts und des Anwalts der Nebenklägerin unzutreffend.
    Fazit Aus den oben dargelegten Gründen wurde am 22.06.2016 einstimmig beschlossen, alle Berufungseinwände des Beklagtenanwalts und des Anwalts des Mitbeklagten zurückzuweisen und das verfahrens- und gesetzeskonforme Urteil zu bestätigen, die Gebühr für den Mitbeklagten … zu erlassen und die vorausbezahlte Berufungsgebühr auf Antrag an den Berufungsbeklagten zu erstatten. Mitangeklagten.

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