Verletzung des Rechts auf Leben und des Verbots der Misshandlung durch die Entscheidung, einen in seinem Land zum Tode verurteiaalten Ausländer in ein Drittland abzuschieben

Verletzung des Rechts auf Leben und des Verbots der Misshandlung durch die Entscheidung, einen in seinem Land zum Tode verurteiaalten Ausländer in ein Drittland abzuschieben

Ereignisse

Gegen den Kläger, der ausländischer Staatsangehöriger ist, wurde am 19.8.2019 und am 4.6.2020 eine Ausweisungsverfügung erlassen, weil er an verschiedenen Straftaten beteiligt war. Der Kläger klagte vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Abschiebungsanordnung vom 4.6.2020. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass es sich bei der Abschiebungsanordnung vom 4.6.2020 in Wirklichkeit um eine Entscheidung zur Korrektur der Abschiebungsanordnung vom 19.8.2019 handelte, und beschloss, die Klage mit der Begründung aufzuheben, dass die Informationen und Unterlagen zur Bestimmung des sicheren Drittstaats, in den der abgeschobene Antragsteller abgeschoben werden könnte, nicht zu den Akten gereicht wurden und dass der Antragsteller bei einer Abschiebung in irgendein Land Gefahr liefe, in Länder abgeschoben zu werden, in denen er der Todesstrafe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre oder in denen sein Leben oder seine Freiheit bedroht wären. Misshandlung.

Nachdem der Kläger am 7.4.2021 in einen Vorfall verwickelt war, bei dem er bedroht und verletzt wurde, wurde eine neue Entscheidung zur Berichtigung der Eintragung mit der Begründung getroffen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstelle. Gegen die Abschiebungsanordnung vom 19.8.2019 erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht dass der Kläger nicht dargelegt habe, welcher Art von Gefahr er persönlich in seinem Land ausgesetzt sei, dass er weiterhin in der Türkei lebe, ohne sich an die offiziellen Behörden zu wenden, obwohl ihm jederzeit die Abschiebung drohe, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen bestünden, er könne in seinem Land misshandelt werden, wies das Gericht die Klage mit der Begründung ab, dass er die Gefahr von Misshandlungen in seinem Heimatland erstmals im Rahmen des Abschiebungsverfahrens angesprochen hatte und daher keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er im Abschiebungsland Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein würde.

Behauptungen

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Recht auf Leben und das Verbot der Misshandlung durch die Entscheidung, ihn in ein noch nicht identifiziertes Drittland abzuschieben, mit der Begründung verletzt worden sei, dass er in seinem Land zum Tode verurteilt worden sei, und dass seine Behauptungen zu den möglichen Folgen der Abschiebung in dem gegen diese Entscheidung eingeleiteten Verfahren keiner strengen Prüfung unterzogen worden seien. Misshandlung.

Würdigung durch den Gerichtshof

Im konkreten Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ohne seine Zustimmung in sein Land abgeschoben werden konnte, da die Entscheidung getroffen wurde, ihn in ein Drittland abzuschieben, in das er gehen konnte. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs verhindert die genannte Entscheidung jedoch nicht, dass der Antragsteller indirekt in sein Land abgeschoben werden kann. Das Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz und die Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über Ausländer und internationalen Schutz legen nämlich fest, wie die Abschiebung in ein Drittland bestimmt wird und ob dieses Land dem Antragsteller mitgeteilt wird, Wenn der Antragsteller behauptet, dass das ermittelte Land kein sicheres Land für ihn ist und/oder dass das betreffende Drittland ihn in sein Land abschieben oder ausliefern wird, gibt es keine Norm darüber, ob er auf der Grundlage dieser Behauptung eine Klage einreichen kann und, wenn er eine Klage einreichen kann, ob diese Klage das Abschiebungsverfahren stoppen wird.

Die vorgenannte Frage ergibt sich jedoch nicht aus einer Regelungslücke. Denn es ist nicht möglich, Artikel 52 des Gesetzes Nr. 6458 wie folgt auszulegen: “Ausländer können in ihr Herkunfts- oder Transitland oder in ein Drittland mit einer Abschiebungsentscheidung abgeschoben werden”, da eine Abschiebungsentscheidung getroffen werden kann, ohne dass das Abschiebungsland des Ausländers bestimmt wird. In Artikel 4 des Gesetzes Nr. 6458 über das Verbot der Zurückweisung und in Artikel 55 über die Personen, gegen die keine Abschiebungsanordnung ergeht, wird das Herkunftsland nämlich nicht erwähnt. Ohne Nennung des Herkunftslandes heißt es, dass niemand an einen Ort abgeschoben werden darf, an dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist oder an dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht ist, und dass eine Abschiebungsentscheidung nicht für einen Ausländer getroffen werden darf, bei dem ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er im Abschiebeland der Todesstrafe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist. Es liegt auf der Hand, dass die Justizbehörden, wenn in der Abschiebungsanordnung nicht angegeben ist, wohin der Ausländer abgeschoben werden soll, nicht beurteilen können, ob der Ausländer im Abschiebungsland der Todesstrafe, Folter, unmenschlicher o Misshandlung.der erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein wird oder ob der Ausländer indirekt in sein Herkunftsland abgeschoben wird.

Das Verwaltungsgericht führte kurz aus, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, welcher Art von persönlichem Risiko er in seinem Herkunftsland ausgesetzt sei, und dass seine Behauptungen, er könne in seinem Herkunftsland misshandelt werden, nicht glaubwürdig seien.

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