
das Recht auf ein faires Verfahren wurde durch die Beseitigung der Meinungsverschiedenheit zwischen den Kammern des Kassationsgerichts nicht verletzt
Ereignisse
Der Arbeitsvertrag des Klägers wurde von der Stiftung, bei der er 11 Jahre und 6 Monate lang gearbeitet hatte, einseitig gekündigt. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und auf Wiedereinstellung. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Arbeitsvertrag des Klägers im Rahmen des Gesetzesdekrets Nr. 667 über die im Rahmen des Ausnahmezustands getroffenen Maßnahmen (Gesetzesdekret Nr. 667) gekündigt wurde und daher eine Überprüfung des nach dem Gesetzesdekret Nr. 667 vorgenommenen Vorgangs nicht möglich war.
Auf den Berufungsantrag hin hob das regionale Berufungsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Nach der Aufhebung stellte das Arbeitsgericht fest, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags des Klägers durch die Stiftung auf einem triftigen Grund beruhte. Die Stiftung legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und begründete dies damit, dass der Arbeitsvertrag aus einem triftigen Grund gekündigt worden sei und dass die Zahl der Beschäftigten in der Stiftung weniger als dreißig betrage, so dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinstellung nicht erfüllt seien. Meinungsverschiedenheit.
Behauptungen
Der Kläger machte geltend, dass das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt worden seien, weil die Kammern des Kassationshofs ihre Meinungsverschiedenheiten über die Zahl der Beschäftigten nicht beigelegt hätten, und dass die Unschuldsvermutung verletzt worden sei, weil sein Arbeitsvertrag aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gekündigt worden sei. Meinungsverschiedenheit.
Die Beurteilung des Gerichts
Im konkreten Fall geht es vor allem um die Frage, ob der beklagte Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung dreißig oder mehr Arbeitnehmer beschäftigte. Bei der Bestimmung der vorgenannten Frage haben die Gerichte nicht die Zahl der Beschäftigten in allen Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen in der Türkei berücksichtigt, sondern nur die Zahl der Beschäftigten in der beklagten Stiftung. Allerdings gibt es zwischen den Kammern des Kassationsgerichtshofs Meinungsverschiedenheiten bei der Bestimmung der Zahl der Arbeitnehmer. Die 9. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs ist der Meinung, dass die Anzahl der in den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen im ganzen Land beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt werden sollte und die in diesen Stiftungen beschäftigten Arbeitnehmer in den Genuss des Arbeitsschutzes kommen sollten. Die 22. Zivilkammer vertrat hingegen die Auffassung, dass die Anzahl der Arbeitnehmer in jeder Stiftung gesondert zu ermitteln sei und dementsprechend zu bestimmen sei, ob die Arbeitnehmer in den Genuss der Arbeitsschutzbestimmungen kommen können, wobei zu berücksichtigen sei, dass jede Stiftung ein unabhängiger Arbeitgeber mit einer privatrechtlichen Rechtspersönlichkeit und einem eigenen Arbeitsplatz sei.
In einem Rechtssystem ist es natürlich, dass es aus verschiedenen Gründen zu Unterschieden in der Rechtsprechung kommen kann. Die Änderung der Rechtsprechung durch die erstinstanzlichen Gerichte, die für die Auslegung und Anwendung der Rechtsnormen zuständig sind, kann für sich genommen nicht als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren angesehen werden, sofern sie angemessen begründet ist. Die wichtigste Aufgabe, dafür zu sorgen, dass diese Unterschiede in der Rechtsprechung die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit nicht beeinträchtigen, obliegt jedoch den höheren Gerichten.
Im konkreten Fall wurde die fragliche Differenz der Generalversammlung des Kassationsgerichtshofs zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung vorgelegt, und die Kammer vereinheitlichte die Rechtsprechung in der Richtung, dass für jede Stiftung bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl, die eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bestimmungen zur Arbeitsplatzsicherheit ist, nur die eigene Mitarbeiterzahl berücksichtigt werden sollte. Meinungsverschiedenheit.
Nach der Vereinheitlichung der Rechtsprechung in dieser Richtung wurde eine Änderung des Gesetzes Nr. 3294 über die Sozialhilfe und das Gesetz über Solidaritätsanreize vorgenommen, die am 25.5.2018 in Kraft trat, und mit dieser Gesetzesänderung vertraten die Kammern des Obersten Berufungsgerichts die Auffassung, dass die vorgenannte Entscheidung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung außer Kraft gesetzt wurde. Die Kammern vertraten die Ansicht, dass die Anzahl der Arbeitnehmer, die in den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen im ganzen Land arbeiten, mit der oben genannten Änderung berücksichtigt werden sollte, und somit werden die Arbeitnehmer, die in den oben genannten Stiftungen arbeiten, von den Arbeitsschutzbestimmungen profitieren. In den Fällen, die nach der genannten Gesetzesänderung eingereicht wurden, sahen die Kammern des Kassationsgerichtshofs kein Problem in Bezug auf die Anzahl der Arbeitnehmer, damit die Arbeitnehmer der genannten Stiftungen in den Genuss des Arbeitsschutzes kommen können.
Infolgedessen wurde festgestellt, dass der Unterschied in der Rechtsprechung, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags des Klägers bestand, durch den einschlägigen rechtlichen Mechanismus der Vereinheitlichung der Rechtsprechung und durch die Annahme der Auslegung zu Ungunsten des Klägers gelöst wurde. Mit der anschließenden Gesetzesänderung wurde zwar eine für die Arbeitnehmer günstige Regelung getroffen, die Klägerin kam aber im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in den Genuss dieser Regelung. Die ungünstige Auslegung hinsichtlich der Wirkung enthält jedoch keinen offensichtlichen Ermessensfehler oder Willkür. In Anbetracht der Tatsache, dass nicht festgestellt wurde, dass der Unterschied in der Rechtsprechung nach der Schließung der 22.
Aus den dargelegten Gründen hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass das Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren nicht verletzt wurde.
